Gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei.
K ist eine Gesellschaft, die im Bereich der Kryokonservierung tätig ist. Bei einer Kryokonservierung werden Zellen oder Gewebe dadurch aufbewahrt, dass sie in flüssigem Stickstoff eingefroren werden. K wollte die Zellen für medizinisch indizierte künstliche Befruchtung nutzen können, sofern einer der beiden fortpflanzungswilligen Partner organisch bedingt steril ist.
K führte die vorgehende respektive und die sich anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung nicht selbst durch. Diese Behandlungen wurden von F, einem anderen Unternehmen, durchgeführt. K und F waren für dieselben Personen (Ärzte) tätig.
Das Finanzamt sah die Einlagerung der eingefrorenen Eizellen als umsatzsteuerpflichtig an. Der Einspruch von K wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage von K dagegen war in beiden Instanzen erfolgreich. Auch die Einlagerung ist eine steuerfreie Heilbehandlung.
Die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt ist umsatzsteuerfrei, falls damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, wie beispielsweise bei der Herbeiführung einer Schwangerschaft im Hinblick
auf eine andauernde, organisch bedingte Sterilität.
Klargestellt wurde darüber hinaus, dass auch die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen umsatzsteuerfrei ist. Entgegen der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Unterscheidung zwischen einer „weiteren Lagerung“ und einer „bloßen Lagerung“, für die regelmäßig Steuerpflicht vermutet wird, handelt es sich in beiden Fällen um eine Lagerung als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung. Es ist unschädlich, wenn Einlagerung und Kryokonservierung durch zwei unterschiedliche Unternehmen durchgeführt werden, die aber für dieselben Ärzte tätig sind.