RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.10.2019

Einladung in angemietete VIP-Logen

Einkommensteuer

Handelt es sich bei der Einladung von potentiellen Kunden in angemietete VIP-Logen bei Sportveranstaltungen oder sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen um Geschenke?

Die G-GmbH schloss im April 2008 mit der Betreiberin B der H-Halle einen Suite-Nutzungsvertrag. Danach erhielt die G-GmbH das Recht, eine VIP-Loge mit zwölf Sitzplätzen für in der H-Halle durchgeführte Veranstaltungen zu nutzen. Auf die G-GmbH wurde mit ihrem Logo und ihrem Schriftzug im Suitenumlauf, auf einem Suiteninhaber-Board und im Branchenbuch der H-Halle hingewiesen. Ferner war die G-GmbH berechtigt, innerhalb ihrer VIP-Loge Werbe- und Marketingmaßnahmen durchzuführen. B stellte der G-GmbH für die Jahre bis 2010 für die Nutzung der VIP-Loge Saisonrechnungen. Für die Nutzung der VIP-Loge wurden für die Jahre ab 2011 veranstaltungsbezogene Einzelrechnungen mit Nettopreisen für Logenplätze bzw. Business-Seats gestellt. Zudem ergingen Rechnungen für den Cateringaufwand für Veranstaltungen in der H-Halle. Die G-GmbH buchte die mit der Logennutzung zusammenhängenden Kosten insgesamt als Aufwand. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen dagegen anteilig als Werbeaufwand, als ertragsteuerlich zu 70 % abzugsfähigen Bewirtungsaufwand und als nicht abzugsfähige Geschenke: Bei der Einladung von – auch potentiellen – Kunden in angemietete VIP-Logen bei Sportveranstaltungen oder sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen handele es sich um ein Geschenk. Der Zugang zu Sportveranstaltungen in den obersten oder jedenfalls oberen Profiligen sowie zu sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen, die sich eines großen Publikumsinteresses erfreuten, zudem in mit guten Sichtmöglichkeiten und einem gehobenem Aufenthaltskomfort versehenen VIP-Logen, stelle sich als geldwerter Vorteil dar. Die Gestattung des Zutritts zu solchen angemieteten VIP-Logen sei daher ein Geschenk. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg Recht.

Quelle:
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.6.2019, Az. 7 K 7250/15