V ist der Vater seiner im Juni 1991 geborenen Tochter T, die ihre Ausbildung zur Bankkauffrau im Januar 2012 beendete. T bekundete bereits vor Beendigung dieser Ausbildung ihr Interesse an einer Fortbildung zur Sparkassenfachwirtin, woraufhin ihr bedeutet wurde, dass sie mit einer Teilnahme rechnen könne. Im Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2013 absolvierte sie den berufsbegleitenden Lehrgang zur Sparkassenfachwirtin, den sie am 23.6.2013 mit der Note „gut“ bestand. Vom 1.9.2013 bis 31.8.2017 führte sie ein berufsbegleitendes Studium im Fachbereich Betriebswirtschaftslehre durch, das sie im August 2017 erfolgreich beendete. Neben den Ausbildungsgängen stand T während der gesamten Zeit in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis. V bezog bis einschließlich Januar 2012 Kindergeld für T. Ende 2017 begehrte V erneut Kindergeld für T von Januar 2013 bis August 2017. Sowohl die Ausbildung zur Sparkassenfachwirtin als auch das berufsbegleitende Studium der Betriebswirtschaftslehre seien als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen. Die Familienkasse verweigerte das Kindergeld für T für den Zeitraum bis Dezember 2012 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung. Außerdem lehnte die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung ab Januar 2013 ab, weil T ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und neben der weiteren Ausbildung einer schädlichen Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgegangen sei. Eine einheitliche Erstausbildung sei nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung eine Fortbildung zum Fachwirt und anschließend ein Studium aufnehme, die jeweils eine vor Beginn des Ausbildungsgangs absolvierte Zeit der Berufstätigkeit voraussetzten. Die Familienkasse bekam beim Bundesfinanzhof Recht.