Der Steuerpflichtige S ist seit 7.11.2017 Halter eines erstmalig am 13.10.2010 zugelassenen Fahrzeugs. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Selbstzünder mit einem Hubraum von 1.461 ccm und einer Kohlenstoffdioxidemission von 145 g/km (Emissionsklasse Euro 5). Das Hauptzollamt setzte mit Bescheid vom 16.11.2017 für das Fahrzeug des S bezüglich des Zeitraums vom 7.11.2017 bis zum 6.11.2018 eine Kfz-Steuer in Höhe von 192 EUR fest. S war der Ansicht, dass er aufgrund der von einigen Städten und Gemeinden seit 2018 verhängten Fahrverbote in der Nutzung seines Fahrzeugs eingeschränkt werde. Die Kfz-Besteuerung führe daher zu einer unrechtmäßigen Ungleichbehandlung. Das Hauptzollamt meinte dagegen, die Verhängung von Dieselfahrverboten habe für davon betroffene Fahrzeuge keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer, und bekam beim Bundesfinanzhof Recht.