Als Gassigängerin des Tierschutzvereins T e.V. wuchs der Steuerpflichtigen S ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da S den Problemhund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein T e.V. entsprechende Mittel fehlten, zahlte S 5.000 EUR für die dauerhafte Unterbringung des Problemhunds in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein T e.V. stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die S bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte. Der von ihr geleistete Betrag habe dem Tierschutz gedient. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein T e.V. nicht zur freien Verfügung gestanden habe. Das Finanzamt erkannte die Zahlung der S indes nicht als Spende an. Der Tierschutzverein T e.V. habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. S habe gerade keine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Problemhunds. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe S auch nicht auf die Spendenbescheinigung des Tierschutzvereins T e.V. vertrauen dürfen. Eine zweckgebundene Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhunds in einer Tierpension könne nicht als Spende abgezogen werden. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Köln Recht.