RICHARD BOORBERG VERLAG

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20.11.2023

Datenaustausch über private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

   

Um bürokratischen Aufwand bei der (lohn-)steuerlichen Behandlung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, soll ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden.

Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2020) beschlossen und auch punktuell konkretisiert. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin der Einführung des Datenaustauschs ist der 01.01.2024.

Dieser Termin verschiebt sich jetzt um ein Jahr bzw. zwei Jahre. Der Starttermin des neuen Verfahrens ist damit der 01.01.2025/2026. Dies wird über entsprechende Anwendungsregelungen in § 52 Absatz 36 Satz 3 und 4 EStG sichergestellt.

Gründe für die Verschiebung sind die Komplexität des technischen Verfahrens. Dabei sind sich die Beteiligten einig, dass im berechtigten Interesse der Arbeitnehmer erst eine Umstellung erfolgen darf, wenn ein korrekter Lohnsteuerabzug erfolgen kann. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, bedarf es mehr Zeit. Das Bundesfinanzministerium hat die Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Mai 2023 über die vorgesehene Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens informiert. Das hat zur Folge, dass die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis dahin noch nicht am elektronischen Datenaustausch teilnehmen.

Autoren:
Christian Kubik
Birgit Reindl
Quelle:
Art. 5 des JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I S. 3096.