RICHARD BOORBERG VERLAG

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08.04.2020

Corona-Virus

Steuerliche Erleichterungen im Zuge der Pandemie

Da die Betriebe und die Belegschaften von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, haben das Bundesfinanz-Ministerium und die obersten Finanzbehörden verschiedene steuerliche Sofortmaßnahmen zur finanziellen Erleichterung der angespannten Situation beschlossen.

Es sind nun Stundungsmöglichkeiten eröffnet. Bis zum 31.12.2020 kann eine in der Regel zinslose Stundung von bereits fälligen oder bis Jahresende fällig werdenden Einkommensteuern, Körperschaftsteuern, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuern (nicht: Lohnsteuer) beantragt werden. Die Anträge können formlos, am besten über das Online-Finanzamt Mein ELSTER gestellt werden. Grundsätzlich wird eine Stundung (zunächst) für drei Monate gewährt.

Auch eine Herabsetzung von Vorauszahlungen kann beim Finanzamt beantragt werden. Anträge auf Herabsetzung einer Steuervorauszahlung können mit dem Stundungsantrag verbunden werden.

Zahlt ein Unternehmen wegen des besonderen Engagements seiner Mitarbeiter in Zeiten der Corona-Krise als Belohnung eine Sonderleistung, so sind diese Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 Euro sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.

Bei behördlichen Beschäftigungsverboten oder bei Kurzarbeit sind die Verdienst-Ausfallentschädigung bzw. das Kurzarbeitergeld steuerfrei; allerdings können diese Zahlungen wegen des sog. Progressionsvorbehalt bei der Jahressteuerklärung teilweise zu Steuernachzahlungen führen.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
BMF, Pressemitteilung vom 03.04.2020: Niedersächsisches Finanzministerium