RICHARD BOORBERG VERLAG

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02.03.2020

Bonuszahlung der Krankenkasse

Einkommensteuer

Sind nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen anzusehen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen?

Für die Eheleute M und F bestand in den Jahren 2014 bis 2016 bei der privaten Krankenversicherung K eine Krankheitskosten-Vollversicherung (Tarifstufe E). Unter der Überschrift „III. Bonus und Selbstbehalt zur Förderung kostenbewussten Verhaltens“ war geregelt: In den Tarifstufen E erhält der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je versichertem Monat, in dem Versicherungsschutz nach den Tarifen E besteht, einen Bonus von 30 EUR – maximal ergibt dies einen Bonus von 360 EUR je Kalenderjahr je versicherte Person. Der Bonus wird monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist die Bezahlung des Beitrags per Lastschrifteinzugsverfahren. Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 EUR auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach Tarif E vor Ablauf eines Kalenderjahres endet. In ihren Einkommensteuererklärungen für 2014 bis 2016 machten die Eheleute private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der elektronisch übermittelten Daten der K jeweils Rückerstattungen als Minderungen des Sonderausgabenabzugs. Als Beiträge zu Krankenversicherungen seien nur solche Ausgaben anzusehen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und damit der Vorsorge dienten. Eine als Beitragsrückerstattung anzusehende Bonuszahlung der K mindere den als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähigen Betrag auch dann, wenn sie nach den Versicherungsbedingungen in voller Höhe auf einen Erstattungsbetrag angerechnet werde, wenn Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden. Das Finanzamt bekam beim Thüringer Finanzgericht Recht.

Quelle:
Thüringer FG, Urteil vom 23.5.2019, Az. 3 K 74/19