D ist Diplom-Sozialarbeiter und betreibt eine therapeutische Einrichtung. Für die therapeutische Arbeit beschäftigt D mehrere sozialpädagogische Fachkräfte und Psychologen. Die Einrichtung ist durchschnittlich mit 65 Heimplätzen in der Gruppenarbeit, acht Heimplätzen in sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften und fünf Heimplätzen im betreuten Wohnen belegt. Die Verwaltung aller Bereiche erfolgt von dem Betriebsgebäude in B aus, die Betreuung in Wohngruppen in verschiedenen Häusern in B, D, E, F und G. Die Kinder und Jugendlichen besuchen daneben öffentliche Schulen. D selbst betreut keine der Gruppen unmittelbar. Er ermittelt seinen Gewinn aus dem Betrieb des Heims durch Bestandsvergleich. In seinen Einkommensteuererklärungen für 2010 bis 2012 ordnete D seinen Gewinn aus dem Betrieb des Heims als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ein, weil seine Tätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit sei. Er sei mit der von ihm betriebenen Einrichtung freiberuflich tätig, er übe eine erzieherische Tätigkeit aus. Er werde trotz der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte noch aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig. Denn alle Mitarbeiter im Erziehungsbereich arbeiteten unter seiner Anleitung und Überprüfung und die Erziehung jedes einzelnen jungen Menschen trage seine persönliche Prägung als Heimleiter. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Tätigkeit des D als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen sei. Die erzieherische Tätigkeit aus dem Betrieb eines Kinder- und Jugendheims sei nur dann eigenverantwortlich, wenn der Betriebsinhaber einen aktiven Anteil daran habe und nicht nur organisatorisch sicherstelle, dass sein Erziehungskonzept durchgeführt werde. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Köln Recht.