RICHARD BOORBERG VERLAG

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08.01.2020

Besteuerung von Altersrenten

Einkommensteuer

Führt die Besteuerung von Altersrenten zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung?

Der Steuerpflichtige S hatte ca. zehn Jahre lang als Auszubildender und Angestellter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Als Freiberufler war er bis zum Eintritt in den Ruhestand auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) pflichtversichert. Seit Dezember 2007 bezieht S eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Finanzamt berücksichtigte einen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil von 54 %: Die Summe der S nach der statistischen Lebenserwartung nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge sei höher als der von S aus versteuertem Einkommen geleistete Teil seiner Altersvorsorgeaufwendungen. Die Berechnung der steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge sei auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen. Das Finanzamt berücksichtigte weder die Lebenserwartung der jüngeren Ehefrau im Hinblick auf eine ihr möglicherweise künftig zufließende Hinterbliebenenrente, den Werbungskostenpauschbetrag, den Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Sonderausgabenabzüge für die aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge noch steuerfreie Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zu Krankenversicherungsbeiträgen. S war dagegen der Ansicht, dies sei verfassungswidrig. Als Freiberufler habe er 89,15 % der Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.

Quelle:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.10.2019, Az. 8 K 3195/16