Der BFH hat in einem Urteil klargestellt, dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetzt. Dieser könne sich auch aus der Saldierung der Umsatzsteuer ergeben.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vorliegen. N, eine niederländische Kapitalgesellschaft war bis zum 31.12.2007 an der inländischen vermögensverwaltenden C GmbH & Co. KG beteiligt.
C erwarb ein Grundstück von V. Der Verkäufer V optierte zu 71,41% zur Umsatzsteuer. Der Anteil von 71,41%ergab sich aus der seinerzeitigen steuerpflichtigen Nutzung des Gebäudes. Nach Erwerb wurde das Gebäude von C zu 71,41% umsatzsteuerpflichtig vermietet. Mit Ablauf des 31.12.2007 wurde C auf N verschmolzen. N beantragte beim Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für die Umsatzbesteuerung ab 2008. In diesem Zusammenhang teilte N mit, dass sie lediglich über das erworbene Grundstück verfüge. Ab Februar 2015 bis April 2015 vermietete N das Grundstück nur noch zu 27,7% umsatzsteuerpflichtig und seit dem 01.05.2015 ausschließlich umsatzsteuerfrei.
Im Umsatzsteuerbescheid 2015 und in den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden Januar 2016 bis Februar 2017 setzte das Finanzamt eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG fest. Der Einspruch von N blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revisionsinstanz trennte trotz Zusammenfallens von Steuerschuld und Vorsteuerabzug in einer Person und der Betragsgleichheit von Steuer und Vorsteuerabzug den saldierten Vorgang auf und bejahte die Pflicht zur Vorsteuerkorrektur.
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UstG bei Saldierung der Vorsteuer
Die Verwaltung hat auf diese Rechtsprechung reagiert.2 Neben den entschiedenen Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gelten die Grundsätze auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung, beispielsweise einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Weiterhin betrifft die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG, nicht nur – wie im Urteil entschieden – die nach Absatz 1. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.