Die Eheleute M und F wohnen in einem Einfamilienhaus, das in ihrem hälftigen Miteigentum steht. Für das Jahr 2015 wurden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Das Dach des Hauses wurde durch Holzpfosten getragen, die sich im Lauf der Zeit verdreht hatten. Zudem bildeten sich zahlreiche tiefe Risse in der Holzstruktur. Die schadhaften Pfosten sollten vom Handwerksbetrieb H durch Stahlstützen ersetzt werden. H hielt eine statische Berechnung vor Ausführung der Arbeiten für unbedingt erforderlich, die vom Statiker S durchgeführt wurde. Im Jahr 2016 wurden auf dieser Grundlage die Holzpfosten durch H ausgetauscht.
Für die statische Berechnung stellte S den Eheleuten einen Betrag in Rechnung, wobei es sich ausschließlich um Arbeitskosten handelte. Abgerechnet wurden eine Besprechung der Aufgabenstellung vor Ort, das Erstellen der statischen Berechnung sowie Nebenkosten. M und F überwiesen den Betrag im Jahr 2015 an S und begehrten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 – neben den Kosten für den Dachstützenaustausch durch H – auch den Abzug der Aufwendungen für die Leistung des Statikers als Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung indes nicht, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig sei. Er erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen könne die Steuerermäßigung nicht gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führe nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung. Eine Steuerermäßigung für die statische Berechnung eines Statikers könne somit selbst dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich wäre.
Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.