RICHARD BOORBERG VERLAG

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21.02.2022

Beiträge an Solidarverein

   

Fehlt ein Rechtsanspruch auf Leistungen bei Eintritt des abgesicherten Risikos, wenn der Leistungsanspruch der Mitglieder eines Solidarvereins durch ein Beitragsguthaben limitiert ist?

Die Steuerpflichtige S war selbständig tätig und zahlte für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall in den Jahren 2013 und 2014 jährliche Beiträge an den nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein SV e. V. mit Sitz in S-Stadt: Krankenabsicherung (Basisabsicherung) 3.142,11 EUR, Krankenabsicherung (Mehrleistungen) 297,15 EUR, Pflegeabsicherung 124,74 EUR. Die Mitglieder des SV e. V. leisteten einkommensabhängige Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. S machte ihre an den SV e. V. gezahlten Beiträge als Sonderausgaben in ihren Einkommensteuererklärungen für 2013 und 2014 geltend.

Sie war der Ansicht, bei dem SV e. V. handele es sich um eine begünstigte Einrichtung, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gemäß SGB V gewähre. Eines Rechtsanspruchs auf Erstattung von Krankheitskosten bedürfe es hierfür nicht. Würde der SV e. V. einen solchen Rechtsanspruch gewähren, unterläge er der Versicherungsaufsicht und gehörte zu den Krankenversicherungsunternehmen.

Die gesetzliche Ausdehnung des Sonderausgabenabzugs auf Einrichtungen, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gewährten, liefe dann leer. Das Finanzamt versagte dagegen den Abzug in den Einkommensteuerbescheiden für 2013 und 2014: Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die anderweitige Absicherung im Krankheits- und Pflegefall durch einen – nicht unter die begünstigten Träger fallenden – Solidarverein setze das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Leistungen bei Eintritt des abgesicherten Risikos voraus. Daran fehle es aber, wenn der Leistungsanspruch der Mitglieder des Solidarvereins – wie bei dem SV e. V. – durch den Bestand eines Beitragsguthabens limitiert werde und eine weitere Leistung aus einem beitragsfinanzierten Solidarfonds im Ermessen des Vereinsvorstands liege. Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall setze das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Leistungen zwingend voraus.

Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Düsseldorf Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2021, Az. 11 K 3144/15 E