Die Eheleute M und F wurden für den Veranlagungszeitraum 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ehemann M erzielte als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehr als 1,5 Mio. EUR. Insoweit berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung den Spitzensteuersatz von 45 %.
Die Eheleute waren der Ansicht, die Benachteiligung der Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkünften verstoße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2007 durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Die Vorschriften bewirkten eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften. Der Gesetzgeber sei daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen. Die für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften gegenüber Überschusseinkünften sei nämlich verfassungswidrig.
M und F bekamen beim Bundesverfassungsgericht Recht.