RICHARD BOORBERG VERLAG

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07.08.2019

Beendigung der doppelten Haushaltsführung

Einkommensteuer

Können Mietkosten auch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein?

Arbeitnehmer A ging einer Beschäftigung in Berlin nach, hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin in Nordrhein-Westfalen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31.8.2015 behielt A seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nach Zusage einer Stelle in Hessen zum 1.1.2016 kündigte A die Mietwohnung in Berlin zum 29.2.2016. Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung und damit bis einschließlich November 2015 an. A begehrte dagegen einen Werbungskostenabzug auch für die Dezembermiete von rund 240 EUR. Er war der Ansicht, die Miete für Dezember 2015 sei zwar nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handele es sich dennoch um vorweggenommene Werbungskosten, denn es sei ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar. A habe sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt. Aus diesem Grund werde die mögliche private Nutzung der Wohnung überlagert. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung für A teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung. Mietkosten könnten somit auch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein. A bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

Quelle:
FG Münster, Urteil vom 12.6.2016, Az. 7 K 57/18 E