Der Steuerpflichtige S veräußerte innerhalb des 10-Jahreszeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes Gartenhaus befindet. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf.
S war der Ansicht, dass eine die Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliege, wenn er ein Grundstück, das mit einem Gartenhaus bebaut ist, das nach seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gewähren, baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setze u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet sei; dies betreffe vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung könne daher ebenfalls begünstigt sein. Die Privilegierung diene der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe, z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Dieser Zweck sei bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung. Würden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliege der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung. Ausgenommen seien Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt würden. Eine solche privilegierte Nutzung liege auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes Gartenhaus baurechtswidrig dauerhaft bewohne. Das Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn dagegen der Einkommensteuer.
S bekam beim Bundesfinanzhof Recht.