V ist Vater zweier Söhne, die im August 1993 (A) und im Juli 1999 (B) geboren wurden. Aufgrund seines Antrags vom 20.8.2018 setzte die Familienkasse durch gesonderte Bescheide vom 5.10.2018 Kindergeld für den älteren Sohn A ab Juli 2016 und für den jüngeren Sohn B ab August 2017 fest. Die Auszahlung des Kindergelds für Anspruchszeiträume vor Februar 2018 versagte sie dagegen unter Hinweis auf die Ausschlussfrist für einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
V war der Ansicht, dass ihm im Zusammenhang mit der Beendigung der Kindergeldzahlungen ab Juli 2016 bzw. August 2017 schriftlich mitgeteilt worden sei, dass Kindergeld vier Jahre lang nachgezahlt werden könne. Er habe sich deshalb mit dem Antrag Zeit gelassen, zumal Bankguthaben kaum noch Zinsen brächten. Über die ab 1.1.2018 eingeführte Ausschlussfrist sei er nicht informiert worden. Das Kindergeld werde für die Absicherung des Studiums seiner Söhne benötigt; der ältere Sohn A habe sich durch sein Studium in England verschuldet. Es könne auch dahinstehen, ob die vorgenommene Begrenzung der Nachzahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrags als Abrechnungsbescheid zu qualifizieren sei. Denn die für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.7.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist sei dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen. Setze die Familienkasse das Kindergeld entgegen der Ausschlussfrist vorbehaltlos rückwirkend für einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei, bestandskräftig fest, so wirke dies konstitutiv und binde die Familienkasse dann eben auch im Erhebungsverfahren. V bekam beim Bundesfinanzhof Recht.