Landwirt L führt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Gegenstand seines Unternehmens ist der Anbau von Obst und Gemüse. L beschäftigte in den Jahren 2012 bis 2014 teils kurzfristig, teils längerfristig (länger als 180 Tage im Kalenderjahr) ausländische Saisonarbeitskräfte. Für einige dieser Saisonarbeitskräfte nahm er jeweils die Lohnsteuerpauschalierung mit 5 % in Anspruch, obwohl deren Beschäftigungsdauer die 180-Tage-Grenze überschritt. Das Finanzamt erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Haftungsbeträge entsprachen der Summe der Lohnsteuerbeträge und Solidaritätszuschläge auf die zu Unrecht pauschaliert besteuerten Löhne der länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigten Saisonarbeitskräfte. Die Nachforderungsbeträge entsprachen der Differenz zwischen den zu erstattenden Pauschalsteuern und Solidaritätszuschlägen auf die Löhne der länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigten Saisonarbeitskräfte und den auf den geldwerten Vorteil aus der Unterkunfts- und Mahlzeitengestellung entfallenden Lohn- bzw. Kirchensteuerbeträgen sowie Solidaritätszuschlägen. Die unentgeltliche Gestellung von Unterkünften und arbeitstäglichen Mahlzeiten an ausländische Saisonarbeitskräfte sei Arbeitslohn. L war dagegen der Ansicht, er habe schon nach den Regelungen der früheren Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigt. Diesen habe er nach Maßgabe der damals geltenden Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit den ausländischen Partnerverwaltungen eine Unterkunft sowie Verpflegung zur Verfügung stellen müssen. Hierzu habe er auf seinem Betriebsgelände Unterkünfte errichtet, da ein sachgerechter Mietmarkt aufgrund der nur kurzfristigen Aufenthalte der überwiegend ausländischen Saisonarbeitskräfte nicht bestanden habe. Die Erfassung der Unterkunftsüberlassung als steuerpflichtiger, mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertender geldwerter Vorteil begegne vor dem Hintergrund dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterkunftsgestellung Bedenken. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Köln Recht.