Die G-GmbH betrieb eine Gaststätte und einen Partyservice. Das Betriebsgrundstück erhielt sie von ihrer Alleingesellschafterin A im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen. Im Jahr 2016 stellte die G-GmbH ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein, veräußerte das Inventar und zeigte ihre Liquidation beim Finanzamt an. Zum 31.12.2016 bestand noch eine Verbindlichkeit der G-GmbH gegenüber A. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die G-GmbH diese Verbindlichkeit im Jahr 2016 gewinnerhöhend ausbuchen müsse, weil sie mit einer Inanspruchnahme nach Verkauf des Aktivvermögens und Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr ernsthaft rechnen könne. A habe im Besitzunternehmen korrespondierend eine Forderungsabschreibung vorgenommen. Die G-GmbH meinte dagegen, sie sei weiterhin verpflichtet, die Verbindlichkeit zu passivieren. Ein Verzicht sei durch A als Gläubigerin der Forderung weder ausdrücklich erklärt worden noch aufgrund der Liquidation der G-GmbH konkludent anzunehmen. Eine Inanspruchnahme sei auch weiterhin wahrscheinlich. Hierfür sei der Umstand, dass die G-GmbH ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt und ihr gesamtes Inventar veräußert habe, unmaßgeblich. Die Begleichung der Forderung könne auch durch Aufnahme eines Bankdarlehens, durch Einlage oder im Rahmen einer Nachtragsliquidation erfolgen. Die Forderung sei auch nicht mit einer Einrede, etwa der Verjährung, behaftet. Unerheblich sei schließlich, ob eine Verbindlichkeit der G-GmbH gegenüber A im Rahmen der Liquidationsschlussbilanz weiterhin auszuweisen sei, da die Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Die Abschreibung der Forderung im Besitzunternehmen der A sei ebenfalls unerheblich, weil keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bestehe. Eine GmbH müsse eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen, weil sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt habe und in die Liquidationsphase eingetreten sei. Die G-GmbH bekam beim Finanzgericht Münster Recht.