RICHARD BOORBERG VERLAG

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06.03.2023

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben

   

Der Klimaschutz und die Frage seiner steuerlichen Behandlung bekommt auch im betrieblichen Bereich eine immer größere Bedeutung. Neben den direkt  betrieblich veranlassten Aufwendungen (z.B. CO2-Steuer) werden auch immer mehr freiwillige CO2-Kompensationen durchgeführt.

Dabei kommt jede denkbare Aktivität, bei der Emissionen freigesetzt werden, in Betracht (z.B. Flugreisen, Bahn- oder Autofahren, der Gas-, Strom- oder Heizungsenergieverbrauch). Zur steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit solcher Aufwendungen hat das Landesamt für Steuern/Niedersachsen Stellung genommen.

Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation (z.B. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern) können betrieblich veranlasst und somit nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben (BA) abziehbar sein. Hierüber ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die dafür wesentlichen Prüfkriterien sind, ob

– die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind,

– den Aufwendungen Verträge zwischen fremden Dritten oder nahestehenden Personen zugrunde liegen,

– und wem die Aufwendungen zufließen (Vorteilseignung) und

– die Aufwendungen nach den betrieblichen Verhältnissen und in Relation zu dem zu erwartenden betrieblichen Nutzen angemessen oder unverhältnismäßig hoch sind.

Die Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn diese mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden, den eigenen unternehmerischen CO2-Fußabdruck zu egalisieren, und dies auch werbewirksam so in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Dabei ist unerheblich, ob das Engagement für den Klimaschutz durch ein privates Ereignis bzw. eine private Überlegung seinen Ursprung gefunden hat oder die Privatsphäre der steuerpflichtigen Person ausschließlich dadurch berührt wird, dass diese den Klimaschutzgedanken (auch) aus privater Überzeugung heraus unterstützen möchte. Die private (Mit-)Veranlassung wird hier durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt, weshalb in diesen Fällen keine Bedenken bestehen, entsprechende Aufwendungen grundsätzlich zum BA-Abzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG zuzulassen.

Abzugsbeschränkungen

Erfüllen die Aufwendungen die Voraussetzungen des BA-Abzugs, so ist zudem zu prüfen, ob ein Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EstG) greift. In Betracht kommen hier

– § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG (Geschenke) oder

– § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG (unangemessener Repräsentationsaufwand).

Geschenke

Ein Geschenk im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen werden getätigt, um im Gegenzug eine ausgeglichene CO2-Bilanz des Unternehmens vorweisen zu können. Hierzu werden Maßnahmen in der Erwartung finanziert, durch sie die eigenen klimaschädlichen Emissionen zu neutralisieren. Nachweisen lässt sich dieses Engagement durch den Erwerb entsprechender Zertifikate. Dadurch kann der Steuerpflichtige belegen, dass er zum Beispiel Aufforstungen finanziert, die es ohne sein Engagement nicht gegeben hätte. Durch das Aufforsten der Wälder werden die eigenen klimaschädlichen Emissionen aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen anderenorts egalisiert. Der Steuerpflichtige handelt damit in Erwartung einer Gegenleistung, die er auch erhält.

Wenn es sich außerdem um Verträge zwischen fremden Dritten handelt, es für die von der steuerpflichtigen Person erworbenen Zertifikate einen von Angebot und Nachfrage bestimmten Markt gibt und sich das in den Verträgen ausgewiesene Entgelt für die Stilllegung von Emissionsgutschriften in der marktüblichen Preisspanne für vergleichbare Projekte bewegt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen schenkweisen Charakter der Aufwendungen hindeuten könnten.

Unangemessener Repräsentationsaufwand

Ziel des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist es, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Ob unangemessener Repräsentationsaufwand vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen und danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger – ungeachtet der Freiheit, den Umfang der Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.

Entscheidungserheblich kann auch sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Außerdem ist zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Sofern ein Missverhältnis zwischen den betrieblichen Verhältnissen und der Höhe der Zahlung besteht, kann dies indiziell für eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis sprechen und eine weitere Prüfung erforderlich machen. Weiterhin kann für eine fehlende betriebliche Veranlassung der Zahlung sprechen, wenn nahezu ausschließlich private Motive des Gesellschafters für die geleisteten Zahlungen ausschlaggebend sind.

Autoren:
Christian Kubik
Birgit Reindl
Quelle:
Verfügung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen vom 03.02.2022 – S 2144 – 310 – St 226, DStR 2022, 839.