B ist für ein im Bereich der Behindertenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozialunternehmen als Betreuerin mehrerer Personen selbständig tätig. Ihr Aufwendungsersatz wird ausschließlich aus der Landeskasse aus dem Titel des Staatshaushalts Baden-Württemberg „Auslagen in Rechtssachen“ bezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist gesetzlich geregelt und festgesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für B lediglich den Freibetrag für Vormünder. Diese Norm sei ab 2011 anzuwenden und gehe als Spezialvorschrift der von B begehrten Steuerbefreiungsnorm für aus einer Landeskasse gezahlte Bezüge vor. Zum einen seien die Vergütungen an B im Haushaltsplan nicht als Aufwandsentschädigung ausgewiesen. Dies sei jedoch nach der Befreiungsnorm für aus einer Landeskasse gezahlte Bezüge erforderlich. Zum anderen habe der Gesetzgeber mit dem Freibetrag für Vormünder ab dem Jahr 2011 eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für ehrenamtliche Betreuer geschaffen. Diese Norm gelte nach ihrem Wortlaut sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Sie regele die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und gehe der von B begehrten Steuerbefreiungsnorm für aus einer Landeskasse gezahlte Bezüge zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor. Die aus der Landeskasse an B für ihre selbständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin gezahlten Aufwandsentschädigungen seien daher nur in Höhe des Freibetrags für Vormünder steuerfrei. Überstiegen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 EUR bzw. 2.400 EUR ab dem Jahr 2013, seien sie insoweit steuerpflichtig. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.