RICHARD BOORBERG VERLAG

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27.06.2022

Aufteilung von Beherbergungsumsätzen

   

Ist das im nationalen Umsatzsteuerrecht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar?

Die G-GmbH betreibt ein Hotel und Restaurant. In den Jahren 2014 bis 2017 erhielten alle Hotelgäste auch ein Frühstück sowie Zugang zur hoteleigenen Badelandschaft (Spa). Übernachtungen ohne Frühstück oder Zugang allein zum Spa bot die G-GmbH nicht an.

In ihren Ausgangsrechnungen wies die G-GmbH Umsatzsteuer in Höhe von 7 % für die Übernachtungen und – mindestens bis einschließlich Dezember 2016 – Umsatzsteuer in Höhe von 19 % für Frühstück sowie Spa aus. In ihren Umsatzsteuererklärungen für 2014 bis 2016 ging die G-GmbH bei Übernachtung, Frühstück und Spa zunächst jeweils von eigenständigen Leistungen zu 7 % Umsatzsteuer für Übernachtung bzw. 19 % Umsatzsteuer für Frühstück und Spa aus. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2017 vertrat die G-GmbH erstmals die Auffassung, Übernachtung, Frühstück und Spa seien eine einheitliche Leistung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Im September 2018 beantragte die G-GmbH dann die Herabsetzung der Umsatzsteuer für 2014 bis 2016, da Übernachtung, Frühstück und Spa als eine einheitliche Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % unterlägen. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob das im nationalen Umsatzsteuerrecht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienten, mit Unionsrecht vereinbar sei.

Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass Übernachtung, Frühstück und Spa jeweils eigenständige Leistungen seien, von denen die Übernachtung einerseits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % und Frühstück sowie Spa anderseits dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % zu unterwerfen seien.

Die G-GmbH bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
BFH-Beschluss vom 7.3.2022, Az. XI B 2/21