Der Steuerpflichtige S hatte im Jahre 2015 zusammen mit seiner damaligen langjährigen Lebensgefährtin L ein Einfamilienhaus zu je hälftigem Miteigentum erworben. Im Jahre 2019 kam es zur Trennung. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.2.2020 erwarb S von L deren Miteigentumsanteil. Er übernahm die im Grundbuch eingetragenen Belastungen und die schuldrechtlichen Verbindlichkeiten (valutierend mit 270.902,28 EUR) und hatte außerdem 15.000 EUR an L zu zahlen.
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 9.779 EUR fest. Als Bemessungsgrundlage wurden 150.451 EUR (15.000 EUR Kaufpreis sowie 135.451 EUR übernommene Verbindlichkeiten) zugrunde gelegt. S war dagegen der Ansicht, dass die Steuerbefreiung für den Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes auch für den früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasse der Begriff „Lebenspartner“ sowohl den eingetragenen Lebenspartner als auch den Lebensgefährten. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.