Die A-AG beantragte beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft zur Bestätigung, dass Zahlungen aus einem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell – LTI-Modell) die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erfüllten und die Lohnsteuer unter Anwendung der Fünftelregelung berechnet werden könne.
Bestimmten Führungskräften der A-AG wurde seit dem Jahr 2010 als Ersatz für ein bisheriges Aktienoptionsmodell jährlich die Teilnahme an einem LTI-Modell genannten Vergütungsprogramm angeboten. Abhängig von der Entwicklung des durchschnittlichen Geschäftserfolgs abzüglich der Kapitalkosten innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhielten die betreffenden Beschäftigten nach Ablauf des Performancezeitraums eine entsprechende Vergütung. Unterschritt die Entwicklung des Geschäftserfolgs eine im Vorhinein festgelegte Grenze, erfolgten keine Zahlungen aufgrund des LTI-Modells an die teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die A-AG war der Ansicht, dass es sich bei den Zahlungen im Rahmen des LTI-Modells um Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit handele, weil sie für einen Tätigkeitszeitraum von vier Jahren geleistet würden. Aufgrund dessen habe die Berechnung der Lohnsteuer unter Anwendung der Fünftelregelung zu erfolgen. Mit Anrufungsauskunft vom 21.4.2011 bestätigte das Finanzamt zunächst diese Rechtsauffassung der A-AG. Im April 2017 hob das Finanzamt die Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aber wieder auf. Bei den Zahlungen aufgrund des LTI-Modells handele es sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Es lägen vielmehr Bonuszahlungen vor, durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistungen honoriert würden, deren Berechnung und Auszahlung jährlich erfolge. Demgegenüber seien außerordentliche Einkünfte nur einmalige und für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Einkünfte, die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellten und im Vergleich zur sonstigen Besteuerung zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führten. Der Widerruf der Anrufungsauskunft sei auch ermessensgerecht, da der Inhalt der Auskunft materiell-rechtlich unzutreffend gewesen sei. Die A-AG meinte dagegen, die Aufhebung oder Änderung der Anrufungsauskunft sei ermessensfehlerhaft, weil das Finanzamt zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgehe.
Die A-AG bekam beim Bundesfinanzhof Recht.