Auf dem landwirtschaftlichen Hof des Landwirts L befanden sich mehrere gegenüberliegende Wirtschaftsgebäude mit einer dazwischenliegenden, 689 qm großen Hof-Freifläche. Diese Hof-Freifläche war zu Beginn des Zeitraums 2012 und 2013 asphaltiert. Der Asphalt wies große Löcher und Risse auf und war oberflächlich uneben. An mehreren Stellen hatte sich eine Schicht von grobem Schotter angesammelt, bei Niederschlägen bildeten sich Pfützen. Im Jahr 2013 entstanden L Aufwendungen für die 689 qm große Hofbefestigung, und zwar in Höhe von 28.500 EUR netto ausweislich zweier Rechnungen der Firma F mit dem Betreff „Reparatur bzw. Erneuerung des Landwirtschaftlichen Betriebshofs“ vom 20.6.2013 und 30.6.2013. L zahlte diese Rechnungen am 28.6.2013 in Höhe von 15.000 EUR netto und – nach Abzug eines Skontobetrags – am 15.7.2013 in Höhe von 13.095 EUR netto. Nach Durchführung dieser Arbeiten bestand die Hofbefestigung aus einer ebenen, mit Verbundsteinpflaster (H-Form) versehenen Fläche. In seiner für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 erstellten Gewinn- und Verlustrechnung machte L Aufwendungen für die Hofbefestigung in Höhe von 28.095 EUR netto geltend. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, die Aufwendungen für die Hofbefestigung seien nicht als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand, sondern als aktivierungspflichtige Herstellungskosten mit einer Nutzungsdauer von 19 Jahren anzusehen. Bei den entstandenen Kosten für die 689 qm große Fläche handele es sich um typische Kosten für die Herstellung einer neuen Hoffläche. Hierdurch seien Substanzmehrungen eingetreten, es handele sich nicht mehr um eine bloße Instandsetzung. Nach Art und Umfang der Baumaßnahmen sei die bisherige abgenutzte Hofbefestigung insgesamt beseitigt und durch eine neue Hofbefestigung ersetzt worden. Aufwendungen für die neue Asphaltierung einer zwischen Wirtschafts- und Wohngebäuden belegenen löcherigen, rissigen und oberflächlich unebenen Hofbefestigung seien Herstellungskosten eines selbständigen Wirtschaftsguts und damit über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster Recht.