Der Steuerpflichtige S war im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin A in Indien tätig, verfügte aber weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland. Ein im Auftrag der A tätiger indischer Steuerberater erstellte eine Auflistung, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuer hervorgeht und die auch den Namen des S enthält. Ferner existieren Zahlungsbelege über die von A gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung gab S in Indien nicht ab. Das Finanzamt unterwarf den indischen Arbeitslohn des S der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme nicht in Betracht, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch Steuerbescheid oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. S war dagegen der Ansicht, dass die in Indien abgeführte Lohnsteuer abgeltende Wirkung entfalte und er keine weiteren Unterlagen vorlegen könne. Der inländische Arbeitslohn des S sei von der deutschen Besteuerung freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Aufgrund seines inländischen Wohnsitzes sei S im Jahr 2008 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Der in Indien erzielte Arbeitslohn sei jedoch von der deutschen Besteuerung freizustellen, weil S sich an mehr als 183 Tagen in Indien aufgehalten habe. Für den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien könne eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheids und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises seien für die Inanspruchnahme der Freistellung nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. S bekam beim Finanzgericht Münster Recht.