RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.12.2020

Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreuungskosten

Einkommensteuer

Sind Kinderbetreuungskosten um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen, so dass kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen möglich ist?

Die Eheleute M und F machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes K im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Ehemanns M diese steuerfrei erstattet hatte. Kinderbetreuungskosten könnten zwar mit bis zu zwei Dritteln der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. M und F seien in Höhe des Arbeitgeberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, so dass ihnen gar keine Aufwendungen entstanden seien. Auch führe der von den Eheleuten begehrte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber – etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens – die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringe. Kinderbetreuungskosten seien also um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen, so dass kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen möglich sei. M und F waren dagegen der Ansicht, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten vom Arbeitgeber des M nämlich keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Auch sehe die gesetzliche Regelung – anders als bei anderen Sonderausgaben – keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vor. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Köln Recht.

 

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
FG Köln, Urteil vom 14.8.2020, Az. 14 K 139/20