Der Steuerpflichtige S bestellte am 10.4.2010 bei der G-GmbH ein Blockheizkraftwerk. Die G-GmbH bestätigte den Auftrag am 12.4.2010 und erteilte eine Vorausrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. S meldete ein Gewerbe zur Erzeugung erneuerbarer Energien an und entrichtete am 19.4.2010 die Anzahlung an die G-GmbH. Am 26.4.2010 schloss S mit A, einem Partnerunternehmen der G-GmbH, drei Verträge über Stellplatzmiete, Verwaltung (Aufstellung und Betrieb) und Premiumservice (Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit). Die G-GmbH erteilte am 15.7.2010 eine zweite Anzahlungsrechnung mit Hinweis auf die Zahlung vom 19.4.2010. Der Lieferzeitpunkt stand noch nicht fest. S beabsichtigte zunächst einen Eigenbetrieb der Anlage durch entgeltliche Stromlieferungen. Die Verträge über Stellplatzmiete, Verwaltung und Premiumservice kündigte er am 19.10.2010 und verpachtete die Anlage an B, ein Partnerunternehmen der G-GmbH, für monatliche Pachtzahlungen zuzüglich Umsatzsteuer. Für November und Dezember 2010 erhielt S Pachtzahlungen. Die Lieferung der Anlage unterblieb. Über das Vermögen der G-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt, die für die G-GmbH handelnden Personen wurden strafrechtlich verurteilt. S machte für 2010 den Vorsteuerabzug aus seiner Anzahlung geltend: Er habe beabsichtigt, unternehmerisch tätig zu werden; eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung liege vor. Die Absicht der G-GmbH, ihre Kunden zu betrügen, stehe dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung komme es darauf an, dass der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des S genau bestimmt sei und die Lieferung daher aus seiner Sicht sicher erscheine. Das Finanzamt versagte indes den Vorsteuerabzug. S bekam beim Bundesfinanzhof Recht.