RICHARD BOORBERG VERLAG

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08.11.2019

Anzahlung auf Blockheizkraftwerk

Umsatzsteuer

Kommt es für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung darauf an, dass der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des Anzahlenden bestimmt ist und die Lieferung ihm daher sicher erscheint?

Der Steuerpflichtige S bestellte am 10.4.2010 bei der G-GmbH ein Blockheizkraftwerk. Die G-GmbH bestätigte den Auftrag am 12.4.2010 und erteilte eine Vorausrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. S meldete ein Gewerbe zur Erzeugung erneuerbarer Energien an und entrichtete am 19.4.2010 die Anzahlung an die G-GmbH. Am 26.4.2010 schloss S mit A, einem Partnerunternehmen der G-GmbH, drei Verträge über Stellplatzmiete, Verwaltung (Aufstellung und Betrieb) und Premiumservice (Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit). Die G-GmbH erteilte am 15.7.2010 eine zweite Anzahlungsrechnung mit Hinweis auf die Zahlung vom 19.4.2010. Der Lieferzeitpunkt stand noch nicht fest. S beabsichtigte zunächst einen Eigenbetrieb der Anlage durch entgeltliche Stromlieferungen. Die Verträge über Stellplatzmiete, Verwaltung und Premiumservice kündigte er am 19.10.2010 und verpachtete die Anlage an B, ein Partnerunternehmen der G-GmbH, für monatliche Pachtzahlungen zuzüglich Umsatzsteuer. Für November und Dezember 2010 erhielt S Pachtzahlungen. Die Lieferung der Anlage unterblieb. Über das Vermögen der G-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt, die für die G-GmbH handelnden Personen wurden strafrechtlich verurteilt. S machte für 2010 den Vorsteuerabzug aus seiner Anzahlung geltend: Er habe beabsichtigt, unternehmerisch tätig zu werden; eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung liege vor. Die Absicht der G-GmbH, ihre Kunden zu betrügen, stehe dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung komme es darauf an, dass der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des S genau bestimmt sei und die Lieferung daher aus seiner Sicht sicher erscheine. Das Finanzamt versagte indes den Vorsteuerabzug. S bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Urteil vom 17.7.2019, Az. V R 9/19