RICHARD BOORBERG VERLAG

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11.10.2021

Anerkennung als soziale Einrichtung

   

Liegt eine Anerkennung des Leistenden als andere Einrichtung mit sozialem Charakter vor, wenn der Leistungsempfänger seine Altersrente zur Finanzierung von Pflegekosten einsetzt?

Der Steuerpflichtige S betrieb im 1. Kalendervierteljahr 2018 eine Seniorenbetreuung. Seine Leistungen umfassten die Grundpflege alter und pflegebedürftiger Menschen, in der Regel solcher mit einer Einstufung in den Pflegestufen I bis V, sowie die Haushaltsführung als häusliche Krankenpflege. Für das Erbringen der Pflegeleistungen setzte S regelmäßig angestellte Arbeitskräfte ein, zum großen Teil examinierte Fachkrankenschwestern.

Im Fall einer festgestellten Pflegestufe erstatteten die Kranken- oder Pflegekassen die betreffenden Kosten bis zur Höhe des nach der jeweiligen Pflegestufe möglichen Höchstbetrags für ambulante Pflegeleistungen. Diese Kostenerstattung deckte allerdings nicht in mindestens 25 % der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil das von den Patienten dem S geschuldete Entgelt. Verträge mit Krankenversicherungen waren nicht abgeschlossen.

S beanspruchte für seine Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung. Bei der Bemessung der vollständigen oder zum überwiegenden Teil durch Träger der Sozialversicherung vergüteten Beträge seien auch die von den Patienten eingesetzten, von ihnen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Leistungen einzubeziehen.

Das Finanzamt ordnete die Leistungen des S dagegen als umsatzsteuerpflichtig ein. Wenn die Kosten für Pflegeleistungen nicht von Einrichtungen der sozialen Sicherheit vergütet würden, sondern die zu pflegende Person selbst aus eigenen Mitteln für die Pflegeleistungen aufzukommen habe, könne nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden; dies gelte auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus einer Altersrente bezogen habe. Setze der Leistungsempfänger seine Altersrente zur Finanzierung von Pflegekosten ein, liege darin keine explizite Entscheidung der Krankenversicherung zugunsten der Kostenerstattung von Pflegeleistungen, mithin auch keine Anerkennung des Leistenden als andere Einrichtung mit sozialem Charakter.

Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
BFH-Beschluss vom 1.6.2021, Az. XI B 27/20