RICHARD BOORBERG VERLAG

×

20.06.2022

Amortisation von Geschäftsanteilen

   

Erfasst die Schenkungsteuer die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen oder nur durch die Zwangseinziehung von Anteilen?

Der Steuerpflichtige S sowie die drei weiteren Personen A, B und C waren im Jahr 2007 Gesellschafter der G-GmbH mit einem Stammkapital von insgesamt 324.000 EUR. Sie hielten jeweils einen Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 81.000 EUR. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig, ohne Zustimmung war sie nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch konnten die Gesellschafter die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Gesellschaft oder eine zu benennende Person beschließen. Am 22.5.2007 beschlossen die vier Gesellschafter einstimmig die Einziehung des Geschäftsanteils des A zum 31.12.2007. Als Einziehungsvergütung hatte die G-GmbH an A 75.000 EUR in 75 gleichen Monatsraten zu zahlen. Die Nennbeträge der verbleibenden drei Geschäftsanteile wurden jeweils um 27.000 EUR auf 108.000 EUR aufgestockt.

Das Finanzamt erließ gegenüber S am 7.12.2011 wegen der Werterhöhung, die sein GmbH-Anteil erfahren habe, einen Schenkungsteuerbescheid und setzte die Schenkungsteuer bei einer Bemessungsgrundlage von 41.800 EUR (1/3 des festgestellten Anteilswerts von 204.930 EUR abzüglich 63.720 EUR abgezinster Gegenleistung abzüglich Freibetrag und Abrundung) auf 7.106 EUR fest. Es habe keine rechtsgeschäftliche Anteilsübertragung, sondern eine Einziehung stattgefunden. Der Begriff der Einziehung decke nicht nur die Zwangseinziehung, sondern auch die Einziehung mit Zustimmung des Anteilsberechtigten ab. Die Schenkungsteuer erfasse die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen und sei nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.

S war dagegen der Ansicht, Schenkungsteuer komme mangels Freigebigkeit sowie wegen der Freiwilligkeit der Einziehung überhaupt nicht zur Anwendung.

Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
BFH-Urteil vom 17.11.2021, Az. II R 21/20