RICHARD BOORBERG VERLAG

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26.06.2023

Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft

   

Entgeltliche Dienstleistungen einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft begründen nur dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb, wenn die ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks sind.

Die V GmbH ist ein auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen.

In ihrem örtlichen Einzugsbereich betrieb die B GmbH, eine Beigeladene, eine Großwäscherei, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Die B GmbH war wegen Förderung des Wohlfahrtswesens als gemeinnützig anerkannt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erzielten Gewinne sowohl von der Körperschaft-, als auch von der Gewerbesteuer befreit seien, weil insoweit die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 der Abgabenordnung (AO) vorlägen.

Die V GmbH dagegen hielt die Wäscherei der B gGmbH für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie klagte gegen das Finanzamt, damit dieses die Steuerfestsetzungen zulasten der B gGmbH ändere. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Tatsachenfeststellung zurück an die erste Instanz. Es war rechtsfehlerhaft entschieden worden, dass die Zweckbetriebseigenschaft einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen erhebliche Gewinne erzielt habe. Es muss erneut über die Zweckbetriebseigenschaft der Wäscherei entschieden werden.

Leistungen als notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks

Für die Annahme eines Zweckbetriebs sei vor allem maßgebend, dass die Dienstleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Dies schließe es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter einsetzt. Dies dürfe jedoch nur dann und wenn, dann nur in dem Maß erfolgen, wie der Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks unbedingt notwendig ist.

Darüber hinaus komme es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar sei. Die Feststellung der Unvermeidbarkeit erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits.

Autoren:
Claudia Ossola-Haring
Quelle:
BFH, Urteil vom 18.08.2022 – V R 49/19