Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute M und F hielten im Jahr 2012 Aktien der Kraft Foods Inc. (KFI), einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Am 2.10.2012 übertrug die KFI ihre Lebensmittelsparte für Nordamerika auf die neu gegründete Kraft Foods Group Inc. (KFG), ebenfalls eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, und erhielt dafür Aktien an der KFG. Gleichzeitig wurde die KFI in Mondelez International Inc. (M) umbenannt. Sodann teilte die M ihren Aktionären die erhaltenen KFG-Aktien im Verhältnis 3:1 zu, ohne dass das Kapital der M herabgesetzt wurde. In das Depot der Eheleute wurden dementsprechend am 5.10.2012 Aktien der KFG eingebucht.
Die Depotbank von M und F ging insofern – unter Berücksichtigung des maßgeblichen Börsenkurses der KFG-Aktien – von einer steuerpflichtigen Sachausschüttung aus und behielt Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. In der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank für das Jahr 2012 war ein steuerpflichtiger Kapitalertrag ausgewiesen. Die Eheleute, nach deren Ansicht die Zuteilung der KFG-Aktien als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr zu behandeln sei, beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge.
Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern legte den Kapitalertrag mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif zugrunde und rechnete die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer lediglich auf die festgesetzte Einkommensteuer an. M und F waren der Ansicht, die KFG-Aktien seien im Rahmen einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr zugeteilt worden. Die Zuteilung der KFG-Aktien an die Eheleute sei steuerneutral erfolgt. Die KFG-Aktien seien im Zug einer Drittstaatenabspaltung, die einer inländischen Abspaltung vergleichbar sei, zugeteilt worden. Ein ausländischer Spin-Off, der aus nationaler Sicht eine Ausgliederung mit anschließender Sachausschüttung der Aktien am übernehmenden Rechtsträger darstelle, könne einer Abspaltung dann vergleichbar sein, wenn die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolge.
M und F bekamen beim Bundesfinanzhof Recht.