Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) können Aufwendungen für Einrichtungen, die der Bewirtung oder Beherbergung von Geschäftsfreunden dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts des Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach Verwaltungsauffassung können Aufwendungen für Gästehäuser am Ort des Betriebs oder für die Unterbringung von Geschäftsfreunden in fremden Beherbergungsbetrieben, soweit sie ihrer Höhe nach angemessen sind, hingegen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Verwaltung sieht als Betrieb in diesem Sinne auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten mit einer gewissen Selbstständigkeit an. Allerdings muss bei Zweigniederlassungen und Betriebsstätten nach Verwaltungsauffassung hinzukommen, dass diese üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden (R 4.10 Abs. 10 Einkommensteuerrichtlinien – EStR).
Der Fall
Ein Lohnsteuerhilfeverein unterhielt in den Streitjahren 2012 bis 2014 verschiedene Beratungsstellen im Sinne des § 23 Steuerberatungsgesetzes, deren Leiter als freie Mitarbeiter für den Lohnsteuerhilfeverein tätig waren. Der Lohnsteuerhilfeverein mietete zwei Ferienapartments an. Im selben Gebäudekomplex hatte er auch einen Schulungsraum angemietet. Sämtliche Aufwendungen für die Apartments behandelte er als abziehbare Betriebsausgaben. Die Apartments überließ er unentgeltlich an für ihn tätige Beratungsstellenleiter jeweils für eine Woche. Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) fest.
Eine für die Jahre 2010 bis 2013 durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung jedoch kam zu der Feststellung, dass die Überlassung der Ferienwohnungen zu nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal zu versteuernden Zuwendungen führte. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung für die Streitjahre vertrat das Finanzamt in den Änderungsbescheiden über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag zudem die Auffassung, dass die gesamten Aufwendungen für die Apartments nicht abziehbare Aufwendungen für Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG seien und die pauschale Steuer nach § 37b EStG, die im Jahr 2014 erhoben wurde, nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen sei.
Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es nahm an, die Aufwendungen für die Apartments seien nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Abzugsverbot ergebe sich zwar nicht – wie vom Finanzamt angenommen – aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil die Überlassung der Apartments nicht als Geschenk anzusehen sei. Das Abzugsverbot ergebe sich aber aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG. Bei den Apartments in X handele es sich um Gästehäuser, die sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Lohnsteuervereins befänden. Der Lohnsteuerhilfeverein legte gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof ein.
Die Entscheidung
Der BFH sah die Revision als begründet an: Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG greife nicht ein, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinde. Dabei sei es unbeachtlich, ob die beherbergten Geschäftsfreunde den Betrieb bzw. die Betriebsstätte üblicherweise aufsuchten.
Abzugsverbot für Aufwendungen für Gästehäuser
Der BFH ging zunächst auf die Rechtsgrundlagen ein: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG dürfen Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, den Gewinn nicht mindern. Er führte weiter aus, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG entgegen der Auffassung des Finanzgerichts jedoch nicht verlange, dass eine Stelle, eine Betriebsstätte oder ein Betrieb des Steuerpflichtigen in der räumlichen Nähe der Einrichtung auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden müsse.
Denn dem Wortlaut der Norm lasse sich nicht entnehmen, dass zusätzlich „ein“ Betrieb in der räumlichen Nähe der Einrichtung auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden, also eine „besondere Betriebsbezogenheit“ vorliegen müsse. Diese einschränkende Auslegungsweise ergebe sich weder aus den Gesetzgebungsmaterialien, noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
Anmerkung
Sollte – wovon auszugehen ist – das Urteil von der Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein angewandt werden, wäre die Verwaltungsauffassung in R 4.10 Abs. 10 Satz 3 EStR überholt.