P, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), hatte auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA) errichten lassen. Zunächst erwirtschaftete sie lediglich Verluste aus dem Betrieb der PVA. In ihrer Steuererklärung erklärte P Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PVA. Das Finanzamt hingegen ging davon aus, dass P ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe. Der Einspruch von P wurde zurückgewiesen. Dagegen klagte P mit Erfolg in beiden Instanzen.
Eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft führt nach einer von der Rechtsprechung geschaffenen und von der Verwaltung akzeptierten Auffassung nicht zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse drei Prozent der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen.
Das gelte auch dann, wenn die Personengesellschaft neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall hatte P die Bagatellgrenze überschritten.
Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit stehen bei Überschreiten der Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden
Tätigkeit einer GbR nicht entgegen. Damit hat der Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsauffassung zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz alte Fassung (EStG a.F.) aufgegeben und bestätigte das Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichts. Die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte Bagatellgrenze ist auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten.
Der BFH hatte zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem rückwirkend auch für frühere Veranlagungszeiträume anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 des EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElektro-MobFördG) außer Kraft gesetzt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqualifizierende („abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit – im Streitfall aus dem Betrieb der PVA – einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird.
Diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung werden als verfassungsgemäß angesehen.