Tochter T begann nach dem Abitur im September 2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bei der Johanniter-Unfall-Hilfe. Sie leidet seit 2016 an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der T derart, dass sie das FSJ zum Ende des Monats kündigte. Ab Juli 2018 befand sich T praktisch durchgängig bis Dezember 2018 in stationärer Behandlung in einer Klinik. Ab dem 15.1.2019 war sie wieder im Rahmen eines FSJ in einer Behindertenwerkstatt eines anderen Trägers eingesetzt. Im Hinblick auf das FSJ bei der Johanniter-Unfall-Hilfe erhielt Vater V zunächst Kindergeld ab August 2017. V teilte der Familienkasse mit, dass T krankheitsbedingt das FSJ am 31.5.2018 habe abbrechen müssen. Nach ihrer Genesung sei beabsichtigt, dass T die restlichen drei Monate des FSJ noch ableisten werde.
Die Familienkasse hob daraufhin die Festsetzung des Kindergelds für T ab Juni 2018 auf: Der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendiensts führe zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Die Grundsätze zum Fortbestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit seien auf die vorzeitige Beendigung eines Freiwilligendiensts wegen Krankheit nicht anwendbar. V war dagegen der Ansicht, die Kündigung bei der Johanniter-Unfall-Hilfe sei erfolgt, weil T zuvor im Rahmen des FSJ gesetzlich und nach der Kündigung wieder privat versichert gewesen sei, mit der Folge, dass sich die Wartezeit auf einen Klinikplatz verkürzt habe. Eine Fortführung des FSJ bei der Johanniter-Unfall-Hilfe sei nach der Genesung nicht möglich gewesen, da T dort an einer Schule beschäftigt gewesen sei und das Schuljahr im Zeitpunkt der Genesung schon wieder begonnen habe. Die Erkrankung eines Kinds während der Ausbildung sei unschädlich. Die Ansicht, dass die Erkrankung eines Kinds während seiner Ausbildung den Kindergeldbezug nicht unterbreche, könne auf den Fall der Erkrankung während des Freiwilligendiensts übertragen werden. Die Familienkasse bekam beim Bundesfinanzhof Recht.