RICHARD BOORBERG VERLAG

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31.10.2022

Überwachung von Geldspielautomaten

   

Sind von einem privaten Sicherheitsdienst zwecks Verspielens an Geldspielautomaten an Mitarbeiter überlassene Spielgelder steuerbefreiter Auslagenersatz oder lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn?

Der Steuerpflichtige S war in den Jahren 2013 und 2014 Angestellter eines privaten Sicherheitsdienstes, der bundesweit Überwachungsmaßnahmen in Spielhallen durchführte, um die Einhaltung der für deren Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen sowie eventuelle Manipulationen an den eingesetzten Spielautomaten festzustellen und zu dokumentieren.

Der von S erzielte (Grund-)Lohn wurde vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Damit S bei der Durchführung seiner Überwachungsmaßnahmen nicht auffiel, stellte ihm sein Arbeitgeber Testgelder bzw. Spielgelder zur Verfügung, die er an den Spielautomaten einsetzen konnte. Die dem S als Spielgelder überlassenen Beträge verbuchte der Arbeitgeber auf dem Konto 4905. Er stellte diese Beträge außerdem seinen Kunden in einem Gesamtbetrag unter Auflistung der besuchten Spielhallen in Rechnung.

In einer an den Steuerberater des Arbeitgebers weitergeleiteten Liste wurden die Spielgelder neben jeder der besuchten Spielhallen detailliert vermerkt; im Steuerbüro wurden an der Liste Kontierungsvermerke angebracht. Lohnsteuerliche Folgerungen zog der Arbeitgeber des S aus der Überlassung der Spielgelder nicht. Vielmehr sah er diese – wie auch die verauslagten Beträge für Reisekosten des S – als lohnsteuerfrei an. S erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen für 2013 und 2014 nur den (Grund-)Lohn bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass es sich bei den Testgeldern bzw. Spielgeldern nicht um steuerbefreiten Auslagenersatz handele, weil S keine Aufzeichnungen über die in den einzelnen Spielstätten eingesetzten Beträge geführt habe. Daher werde der Bruttoarbeitslohn des S in den Einkommensteuerbescheiden für 2013 und 2014 um die Zahlungen, die S von seinem Arbeitgeber zwecks Verspielens an Geldspielautomaten erhalten habe, erhöht.

S bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht.

Autoren:
Markus Preu
Quelle:
Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.6.2022, Az. 4 K 136/20