Die G-GmbH unterhielt bei der B-Bank mehrere Kontokorrentkonten. Auf diesen Konten gingen Zahlungen auf diverse Ausgangsrechnungen der G-GmbH aus den Voranmeldungszeiträumen Juli und August 2007 ein, die diese zuvor an die B-Bank abgetreten hatte. Die Konten der G-GmbH waren regelmäßig über die vereinbarte Kreditlinie hinaus belastet. Die G-GmbH zahlte die Umsatzsteuern für Juli und August 2007 aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht. Das Finanzamt nahm die B-Bank für die in den auf den Konten der G-GmbH eingegangenen Forderungen enthaltenden Umsatzsteuerbeträge für Juli und August 2007 in Haftung. Aufgrund der Kontoüberziehungen seien die Beträge als von der B-Bank vereinnahmt anzusehen. Die Umsatzsteuer, die der Haftung zugrunde liege, sei durch Vorauszahlungsbescheide bzw. durch einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen Feststellungsbescheid festgesetzt worden. Die B-Bank sei auch als Abtretungsempfängerin anzusehen. Auf die fehlende Offenlegung der Zession komme es für die Haftung nicht an. Die B-Bank habe schließlich Zahlungen aus den abgetretenen Forderungen vereinnahmt. Dies folge daraus, dass die B-Bank nach Überschreitung der Kreditlinie weiteren Verfügungen der G-GmbH jederzeit widersprechen könnte, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verfügungsbefugnis habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die B-Bank von ihrer Möglichkeit, weitere Verfügungen über das Konto zu verhindern, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht habe, denn eine endgültige Vereinnahmung der Beträge sei nicht erforderlich. Gingen auf einem Kontokorrentkonto der G-GmbH als Steuerschuldnerin nach Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens Gutschriften aus zuvor an die B-Bank abgetretenen Forderungen ein, hafte die B-Bank für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer. Die B-Bank war dagegen der Ansicht, dass die Abtretung nicht offengelegt worden sei und deshalb der Haftungstatbestand nicht eingreife. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster Recht.