Sind die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit und als Büroarbeitsplatz genutzt wird, Werbungskosten?
Die ledige Steuerpflichtige S ist seit 2011 als leitende Mitarbeiterin bei der A-GmbH mit Sitz in B angestellt. Sie ist ausschließlich im Außendienst tätig und häufig auf Dienstreisen. Die A-GmbH stellt S für ihre Tätigkeit keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. S erwarb im Jahr 2009 ein Grundstück in C, das sie mit einem kleinen Einfamilienhaus bebaute. Nach Fertigstellung des Hauses im Jahr 2012 bezog es S und meldete sich in C mit ihrem Erstwohnsitz an. S war im Jahr 2015 zudem Mieterin einer Wohnung mit 71 qm in der S-Straße in S-Stadt. Sie bezahlte für diese Wohnung Zweitwohnungssteuer. Das Mietverhältnis begann am 1.7.2000. S hatte bis zum Bezug ihres Hauses in C ihren Lebensmittelpunkt in S-Stadt. C ist etwa 120 km von S-Stadt entfernt. S machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Die Aufwendungen setzten sich zusammen aus der Warmmiete für die Wohnung in S-Stadt. S war der Ansicht, die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt werde, seien insgesamt als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt nach dem Bezug ihres Einfamilienhauses in C gehabt. Die Wohnung in S-Stadt nutze sie aufgrund der besseren Infrastruktur dort nur als Dienstwohnung. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung dagegen nicht an. S bekam beim Finanzgericht Hamburg Recht.