RICHARD BOORBERG VERLAG

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16.08.2021

Überlassung eines Kommandowagens

   

Führt die Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner ständigen Bereitschaftszeiten rund um die Uhr zu Arbeitslohn?

Die Gemeinde G hat aufgrund gesetzlicher Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet und zu deren Leiter den bei ihr angestellten Bediensteten L – unter Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit gegen eine geringfügige steuerfreie Aufwandsentschädigung – ernannt. Zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte G dem L ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes, in typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen und der Notrufnummer 112 versehenes Einsatzfahrzeug (sog. Kommandowagen) rund um die Uhr zur Verfügung, damit L in Notfällen jederzeit und unverzüglich zum Einsatzort gelangen und seinen Aufgaben als Wehrführer nachkommen konnte.

Das Fahrzeug ist mit einem fest verbauten Digitalfunkgerät, einem fest verbauten Navigationsgerät – gekoppelt mit einem Meldeempfänger – sowie mit einer fest verbauten Sondersignalanlage ausgestattet. Daneben befinden sich in dem Fahrzeug die persönliche Schutzausrüstung des L, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in G.

Von Januar 2013 bis September 2016 absolvierte L mit dem Fahrzeug 160 Einsätze. Trotz dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Kommandowagens einen geldwerten Vorteil, der L im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei G zugeflossen und entsprechend als Arbeitslohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei L, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.

G war dagegen der Ansicht, es liege zwar regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne jedoch keine Rede sein, weil das Fahrzeug ganz offensichtlich – was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege – zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brand- und Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeugs auch für Privatfahrten stelle bei L keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf ständiger Einsatzbereitschaft beruhende (feuerwehr-)funktionale Verwendung dar.

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führe nicht zu Arbeitslohn. G bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
BFH-Beschluss vom 19.4.2021, Az. VI R 43/18