RICHARD BOORBERG VERLAG

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01.03.2021

Überlassung eines Jobtickets ist kein steuerpflichtiger Sachbezug

  

Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Jobticket im Rahmen einer sogenannten Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den Firmen-Parkplätzen gerichtet ist, so stellt dies bei dem Mitarbeiter keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar.

Auf dem Parkplatz eines Arbeitgebers bestand extreme Parkplatznot. Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot er daher seinen Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund sogenannte Jobtickets an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Mitarbeiter weitergegeben. Das von dem Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich bei der Lohnabrechnung einbehalten.

Das Finanzamt sah den sich hier ergebenden Preisvorteil der Mitarbeiter als Sachbezug und geldwerten Vorteil an; dieser unterliege der Lohnsteuer.

Das Hessische Finanzgericht teilte diese Auffassung des Finanzamt jedoch nicht. Vielmehr handele sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets um keinen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für sein Unternehmen erbringe. Vielmehr war die Mobilitätskarte seitens des Arbeitgebers angeboten worden, um die Beschäftigten zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation auf dem Firmenparkplatz zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket sozusagen als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine Rolle

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Hessisches FG, Urteil vom 25.11.2020 – VI B Z. 5/21