RICHARD BOORBERG VERLAG

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23.06.2025

Sturz von der Klinik-Toilette kann unfallversichert sein

Kann Sturzprophylaxe einer Schlaganfallpatientin als Teil der Versorgung angesehen werden?

In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden.

Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und einer Halbseitenlähmung rechts auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht hat den Pfleger als Zeugen vernommen und die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Gang zur Toilette sei der unversicherten privaten Sphäre zuzurechnen und keine Mobilisierungsmaßnahme im Rahmen der Behandlung gewesen. Ungewohnte baulich-räumliche Gefahren hätten am Unfallort nicht bestanden. Bei natürlicher Betrachtungsweise sei der gesamte Badezimmeraufenthalt unversichert. In der personellen Unterbesetzung der Krankenhausstation liege kein kliniktypisches Risiko. Sturzgefahren, die aus der behandelten Krankheit resultierten, seien ebenso wenig versichert wie allgemeine Behandlungsrisiken.

Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar ist ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Unfallversicherungsschutz kann aber bestehen, wenn die Verletzung infolge einer krankenhaustypischen Gefahr oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen eingetreten ist. Hierzu wird die Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen zu treffen haben.

BSG, Urteil vom 17.6.2025, B 2 U 6/23 R

Quelle:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/ DE/2025/2025_06_17_B_02_U_06_23_R.html