von Dr. Annika Reinersmann, Münster. Sie leitet die Stabstelle Wissenschaft, Forschung und Evaluation beim LWL-Inklusionsamt Arbeit des Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Münster.
1. Einleitung
Im ersten Teil wird die rechtliche Grundlage der Chancengleichheit aufgearbeitet. Dieser Teil beleuchtet nicht nur den aktuellen Umsetzungsstand, sondern erläutert auch beispielhaft welche Implikationen die (mangelhafte) Rechtsverwirklichung für die gleichberechtigte gesellschaftliche und berufliche Teilhabe in Deutschland hat.
Der zweite Teil der Artikelserie fokussiert die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Frauen in Westfalen-Lippe, die Leistungen aus dem Schwerbehindertenrecht und der Eingliederungshilfe beziehen. Erstmalig steht ein datenbasierter Überblick über die berufliche Teilhabesituation zur Verfügung, der erste Schlussfolgerungen mit Bezug auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung erlaubt.
2. Hintergrund
Deutschland hat als Vertragsstaat die UN-Behindertenrechtskonvention 2009 ratifiziert. Seitdem sind deren Inhalte und Verpflichtungen in Deutschland geltendes Recht und deren Umsetzungsstand wird durch die unabhängige Monitoring-Stelle des UN-Fachausschusses1 regelhaft geprüft.2
Die in der UN-BRK formulierten Ziele entsprechen dem Verständnisprinzip einer inklusiven Gesellschaft, in der das selbstbestimmte Recht auf Teilhabe und gleichberechtigtes Zusammenleben gelebt werden soll.
Dafür braucht es eine rechtliche Grundlage und eine gesellschaftliche bzw. staatliche Haltung. In Deutschland wurde mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die rechtliche Grundlage gestärkt und das staatliche Bekenntnis zur Umsetzung der UN-BRK in der Neuauflage des Nationalen Aktionsplans (NAP 2.0)3 noch einmal bekräftigt.
Sowohl die rechtliche als auch die staatliche und gesellschaftliche Grundlage ist also vorhanden. Trotzdem bleibt Deutschland bei der Umsetzung zentraler Prinzipien und Rechtsverpflichtungen weit zurück. Das betrifft besonders den übergreifenden Artikel zur Gleichberechtigung und
Nichtdiskriminierung (Art. 5) von Menschen mit Behinderung. Und zwar auch und insbesondere schwerbehinderte Mädchen und Frauen (Art. 6). Sie sind anerkanntermaßen in ihrer seelischen und körperlichen Gesundheit besonders bedroht und erfahren häufig mehrfache, also intersektionelle Diskriminierung. Von intersektionaler Diskriminierung spricht man, wenn durch mehrere Merkmale, wie hier das Geschlecht und die Behinderung, Benachteiligung entsteht.
Mit der Hervorhebung der besonderen Vulnerabilität dieser Gruppe durch einen eigenständigen Artikel in der UN-BRK wird die Pflicht zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Stärkung der Rechte auf Chancengleichheit noch einmal besonders verbindlich. Als eine solche Maßnahme zur Stärkung der Chancengleichheit formuliert die UN-BRK in Art. 6 (aber auch bereits in Art. 5) das Sammeln von Informationen, statistischen und wissenschaftlichen Daten, zur Schaffung einer fundierten Grundlage für das regelhafte Überprüfen u.a. der Antidiskriminierungsgesetze und Bereitstellung geeigneter Gleichstellungsprogramme.
Dies erachtet die UN-BRK als eine so wesentliche Grundvoraussetzung, dass sie es in einem weiteren eigenständigen Artikel, Art. 314 formuliert. Art. 31 steht als eine spezifische Verpflichtung in Bezug zu allen Artikeln der UN-BRK aber besonders zu den übergreifenden Artikeln auf Gleichstellung und Nichtdiskriminierung. Hierzu führen die allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 zur UN-BRK aus:
„Daten und ihre Analyse sind ein wichtiger Schritt für die Überwachung (...)“ und weiter „(...) Daten sollten breit angelegt sein und Statistiken, Berichte und andere Datenformen, wie z.B. Indikatoren zur Beurteilung der Umsetzung und der Überwachung von Fortschritten und der Wirksamkeit neuer oder laufender Initiativen und politischer Konzepte enthalten.“5
Im ersten Staatenbericht 2011 stimmt Deutschland der Relevanz verfügbarer Informationen und Daten als Grundlage für effektive Programme zu und kündigt entsprechende Verbesserungsmaßnahmen an.6
Soweit also zur rechtlichen Grundlage dreier eminenter und handlungsleitender UN-BRK Verpflichtungen für eine gleichberechtigte inklusive Teilhabe in Deutschland. Doch wie steht es in Deutschland um den Umsetzungsstand dieser drei handlungsleitenden Artikel für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung?
3. Allgemeine Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
Seit der Verabschiedung der UN-BRK 2009 sind in Deutschland einige Fortschritte erzielt worden. Dies würdigt die Monitoring-Stelle des Instituts für Menschenrechte im Jahr 2015.
Gleichzeitig stellt sie einige wesentliche Nichtvertragserfüllungen zentraler Artikelinhalte fest.7
Dazu gehört insbesondere die unzureichende Beachtung der Chancengleichheit von Frauen mit Behinderung in Deutschland und daran angeknüpfte geeignete Sicherstellungsprogrammewie in Art. 6 Abs. 2 betont und in Art. 31 konkretisiert.
Zwar sind Maßnahmen in der Gesundheitsversorgung, der schulischen Bildung und der Gewaltprävention8 ergriffen und Programme für eine bessere Zugänglichkeit zu gesellschaftlichen Teilhabebereichen, wie bspw. Bildung und Beruf, initiiert worden.
Dass diese inklusionsverbessernden Vorkehrungen jedoch nicht ausreichen und schwerbehinderte Frauen weiterhin schlechter gestellt sind, das bezeugen die drei Teilhabeberichte des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).9 Besonders deutlich werde die Mehrfachdiskriminierung im Erwerbsleben, berichtet das BMFSFJ 2017 in einer Sonderauswertung10 der Mikrozensusdaten aus dem Jahr 2013.
Die Diskriminierung insbesondere der beruflichen Teilhabe und die damit verbundene nachteilige Auswirkung auf die gesamtgesellschaftliche Gleichstellung wurde durch die Bundesregierung bereits 2009 in dem Bericht der Bundesregierung zur Lebenslage schwerbehinderter Frauen, dem weiteren Staatenbericht 2011, dem ersten und zweiten Teilhabebericht 2013 und 2017 beschrieben.
Auch durch den europäischen Sozialfonds wurde 201311,12 die benachteiligte berufliche Teilhabe konstatiert, in der Staatenprüfung des UN-Fachausschusses 201513 angemahnt, in einer Vorlage des MAGS II NRW 201914 bestätigt und in einer Studie der Aktion Mensch mit dem Sinus Institut im Jahr 202115 erneut betont. Es mangelt also nicht an fehlendem Bewusstsein.
4. Gleichheit und Nichtdiskriminierung der beruflichen Teilhabe
Die oben benannten Berichte beschreiben Ungleichheiten mit Bezug auf die Zugänglichkeit zu Arbeitsplätzen, der Entlohnung, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Karrierechancen und Arbeitszeiten, die sich nachteilig auf die Möglichkeiten der selbstständigen Versorgung, der finanziellen Sicherheit (Armut und Altersarmut) und damit der gesellschaftlichen Teilhabe auswirken.16
Zwar wurde den besonderen beruflichen Belastungen durch geschlechtsspezifische Angebote im SGB II und SGB III17 Rechnung getragen und mit der Einführung von Frauenbeauftragten in Werkstätten für behinderte Menschen (WfBM) längst überfällige Missstände aufgegriffen. Trotzdem bleibt die grundsätzliche Benachteiligung18 und manifestiert sich im Verlauf des Erwerbslebens.19
Doch das tatsächliche Ausmaß der Benachteiligung lässt sich gar nicht greifen. Jedwede Bemühung, die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Frauen und Mädchen zu beschreiben oder zu objektivieren, scheitert an der weltweit fehlenden, qualitativ unzulänglichen Datenlage. Hier bildet auch Deutschland keine Ausnahme.
Und auch das ist seit Langem bekannt und benannt.20,21,22,23 Dieser Missstand wird umso brisanter mit Blick auf den Art. 31 der UN-BRK, deren Inhalte Deutschland ratifiziert und im ersten Staatenbericht und Nationalen Aktionsplan aufgreift. In den abschließenden Bemerkungen wurde daher der Umsetzungsstand des Artikels durch den UN-Fachausschuss 2015 stark problematisiert24 und Empfehlungen ausgesprochen, die in Teilen aufgegriffen wurden.25 Doch die mangelhafte und unzureichende Datenlage besteht fort. Und sie trägt einen Namen: Gender-Data-Gap.26
5. Das Gender Data Gap
Das Gender Data Gap zieht sich durch alle gesellschaftlichen Bereiche und betrifft nicht nur Fragestellungen der Behindertenpolitik oder Politik allgemein sondern auch die Medizin27, Wirtschaft, Technik, Forschung, den Katastrophenschutz und zahlreiche weitere Bereiche.
Die weitreichenden Folgen geschlechtsspezifischer Datenlücken beschreibt Criado-Perez 2019 in dem Buch „Unsichtbare Frauen“28 sehr eindrücklich und erreicht damit weltweit ein Bewusstsein für etwas, das im Grunde der UNO29 seit 2006 bekannt ist.
Besondere Brisanz erhält das Gender Data Gap jedoch aus rechtlicher Sicht: denn eine geschlechtsspezifische Datenerhebung ist für Menschen mit Behinderung durch die UNBRK verpflichtend festgeschrieben und in Deutschland seit 2019 auch gesetzlich verankert.30 Das Gender Data Gap mag mit Bezug auf die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderung überspitzt ausgedrückt auch als eine Gesetzeswidrigkeit bezeichnet werden. In jedem Fall aber stellt es eine Form von Diskriminierung dar.
Denn das Ignorieren von Frauen in der Datenerhebung hat weitreichende strukturelle Folgen.
Zum einen lassen sich nur dann Geschlechtsunterschiede beschreiben, beziffern und statistisch auswerten, wenn Informationen und Zahlen zu allen31 Geschlechtskategorien erfasst sind. Fehlt es an Daten einer Kategorie, so führt dies zu Verzerrungen in statistischen Auswertungen und darauf basierenden Schlussfolgerungen.
Zum anderen führen fehlende Daten und darauf basierende verzerrte statistische Schlussfolgerungen aber auch zu Verzerrungen in Algorithmen oder anderer neuerer maschineller Verfahren, die statistische Analyseergebnisse „rekrutieren“.
Fehlen also weibliche Daten in Datenbeständen, können Algorithmen diskriminierende Empfehlungen erstellen – und so auch Vorurteile im Sinne einer „Gendered worldview“ manifestieren, beschreibt Fabian Lütz32 (Legal Commissioner der EU 2015-2020). Eindrücklich benennt er die Folgen des Prognosepotenzials verzerrter Algorithmen in der Arbeitsmarktforschung und Gleichstellungspolitik: weil diese in der Lage seien, auf Basis weniger Datenpunkte Vorhersagen zu treffen, sei „das Risiko einer ungünstigeren algorithmischen Bewertung von Frauen erhöht (...)“.33 Nicht nur bspw. Mit Bezug auf Arbeitszeitmodelle und Elternzeitregelungen, sondern auch dann, wenn wie bei Amazon vor einigen Jahren vornehmlich Männer für offene Stellen durch Algorithmen empfohlen werden.
Doch Fabian Lütz problematisiert nicht nur, sondern benennt auch die internationalen Programme, Methodik, Vorgaben für eine adäquate Datensammlung, eine Diskriminierungssensitive Datenreinigung oder ein Algorithmus-Auditing zur Regulierung des Diskriminierungs- und Biasrisikos.34
Auch Deutschland hat sich auf den Weg gemacht: mit der Verabschiedung des Gleichstellungsgesetzes 2021 wurde beim BMFSFJ eine Ressortberatung zu Gendermainstreaming35,36 errichtet. Zudem wurde in der nationalen Gleichstellungsstrategie 2030 des Bundesrates das Ziel einer geschlechtsspezifischen Datenerhebung und die Erarbeitung konkreter Maßnahmen und Lösungskonzepte zur Verbesserung der Gleichstellung auch im Bereich der Datenlage bis Ende 2021 erneut festgeschrieben37. Dort wird auch eine Risikoanalyse für Rekrutierungsalgorithmen empfohlen.
Bis die Effekte hiervon greifen und entsprechende Datenbestände aufgebaut sind, bleibt es dabei, dass jeder Bericht zur aktuellen beruflichen Teilhabe schwerbehinderter Frauen nur den Teil des Eisbergs widerspiegelt, der sichtbar über dem Wasserspiegel liegt. Und dieser Teil lässt sich kurz zusammenfassen als:
Frauen mit Behinderung sind auf allen allgemein gültigen Indikatoren von Gleichstellung wie etwa Beschäftigungsverhältnis, Entlohnung, geschlechtstypische Verteilung von Führungspositionen, Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Zugänglichkeit zum Arbeitsmarkt deutlich benachteiligt.38 Besonders alarmierend: Frauen mit Behinderung verfügen über gute Bildungsabschlüsse, doch dies wirkt sich nicht positiv auf die Zugänglichkeit zu adäquaten Arbeitsstellen oder Entlohnungen aus.
Die Studie der Aktion Mensch/Sinus Institut aus dem Jahr 2021, ergänzt durch Datenvergleiche zwischen Frauen mit angeborener und erworbener Behinderung, zeigt auf, wie benachteiligt Frauen mit angeborener Behinderung sind. Und sie betont, dass auch im Jahr 2021 (und trotz aller oben aufgeführten Ankündigungen und Strategiebeschlüssen zur Verbesserung, Anmerkung der Autorin) die Datenlage zur beruflichen Teilhabesituation schwerbehinderter Frauen in Deutschland mangelhaft ist und deswegen der tatsächliche Umfang der intersektionellen Diskriminierung weiterhin nicht beschrieben werden kann.39
Tatsächlich ist der Liste von Missständen insbesondere bzgl. des Gender Data Gap noch ein weiterer hinzuzufügen: das Gender Data Gap der Eingliederungshilfe.
6. Das Gender-Data-Gap im Schwerbehindertenrecht und in der Eingliederungshilfe
Sowohl die Mikrozensusdaten, auf denen die Sonderauswertung der Erwerbssituation basiert, als auch die drei Teilhabe berichte sowie die Studie der Aktion Mensch/Sinusinstitut beziehen sich auf Stichproben in denen Daten von Frauen mit Beeinträchtigungen und Frauen mit amtlich anerkannter Schwerbehinderung zusammengefasst sind.40 Alle Berichte betrachten zudem die Erwerbsstatus von Frauen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Frauen, die mit Leistungen aus dem Schwerbehindertenrecht gefördert werden oder berufliche Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe beziehen, werden nicht direkt betrachtet.
Erschwerend kommt hinzu, dass für viele Indikatoren beruflicher Teilhabe, die bundesweit zur Beurteilung des Gleichstellungsstands verglichen werden, für die Gruppe schwerbehinderter Frauen keine Daten vorliegen.41 In der Folge lässt sich die berufliche Teilhabesituation von Frauen, die Leistungen aus dem Schwerbehindertenrecht/Eingliederungshilfe beziehen, noch immer nicht vollständig beschreiben oder mit der beruflichen Teilhabesituation von schwerbehinderten Männern oder Frauen ohne Behinderung vergleichen. Dem allgemeinen Gender Data Gap ist also das Gender Data Gap der Eingliederungshilfe hinzuzufügen.
7. Implikationen des Gender Data Gap der Eingliederungshilfe
Spitz gesagt müssen sich die überörtlichen Eingliederungshilfeträger eigentlich der Frage stellen, ob sie dem Auftrag zur Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung42 und Sicherstellung gleichberechtigter beruflicher Teilhabe43 tatsächlich nachkommen. Denn das lässt sich ja nur mit repräsentativen Datenbeständen überprüfen.
Darin liegt der eigentliche Missstand: ohne passende Daten können keine politisch wirksamen Lösungsansätze für eine gleichberechtigte Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen geschaffen werden. Oder um es mit den Worten von Aurel Original aus dem ZDF-Beitrag zum Gender Data Gap auszudrücken: „(...) wir können noch ewig die (...) Probleme benennen, solange wir den Grund nicht angehen, bleiben die Verhältnisse starr (...).44
Deswegen hat sich das LWL-Inklusionsamt Arbeit als bundesweit erster überörtlicher Eingliederungshilfeträger45 im Jahr 2021 auf den Weg gemacht und den hausinternen Datenbestandgesichtet sowie hinsichtlich der Qualität und Vollständigkeit bewertet. Ziel war es, hierdurch die Grundlage für eine systematische und statistisch fundierte Untersuchung der beruflichen Teilhabesituation schwerbehinderter Frauen im Bereich der Eingliederungshilfe in Westfalen-Lippe bereitzustellen. Die Sichtung und qualitative Bewertung sowie nachfolgende umfangreiche Auswertung erfolgte in Zusammenarbeit mit Data Science Experten der Wirtschaftsinformatik des European Research Center für Information Systems Münster. Im Jahr 2022 erfolgte dann eine statistische Analyse mit dem tatsächlich nutzbaren Datenmaterial. Erstmalig steht seitdem ein umfassender, statistisch fundierter Überblick der beruflichen Teilhabesituation in Westfalen-Lippe zur Verfügung.
Über die Datenlage, die methodische Auswertung und die Ergebnisse der Analyse wird im zweiten Teil dieser Artikelserie berichtet.
Vorab sei jedoch gesagt, dass das LWL-Inklusionsamt Arbeit erfreulicherweise dem Auftrag zur Sicherstellung einer gleichberechtigten beruflichen Teilhabe und eines zugänglichen Arbeitsmarktes nachkommt. Gleichzeitig ist damit die einschränkende Bemerkung verbunden, dass auch der hiesige Datenbestand mangelhaft ist. Gleichwohl zwar keine Hinweise für eine intersektionelle Diskriminierung gefunden wurden, erlaubt die derzeitige Datenlage auch keinen vollständigen Ausschluss einer indirekten Diskriminierung. Mehr dazu im zweiten Teil dieser Artikelserie.
Anmerkungen
1 Art. 33 Abs. 2 der UN-BRK verpflichtet alle Staaten zur Einrichtung einer solchen Stelle, die in Deutschland am Institut für Menschenrechte seit 2009 eingerichtet ist. s.a.: https://www.behindertenrechtskonvention.info/.
2 Erster Staatenbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Staatenprüfung 2011-15: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/staatenbericht-2011.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
3 Parallelbericht zur Ersten Staatenprüfung https://www.institut-fuer-menschenrechte. de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Parallelbericht/Parallelbericht_an_den_UN-Fachausschuss_fuer_Rechte_Menschen_mit_Behinderungen_ Pruefung_1_Staatenbericht.pdf. Wie steht 5/2023 es um die Rechte von Frauen mit Behinderung gesamtgesellschaftlich und mit Blick auf die berufliche Teilhabe? (Teil 1)
4 Art. 31 https://www.behindertenrechtskonvention.info/.
5 Punkt 5 P, Nr. 71, 2018 der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ CRPD/CRPD_Allg_Bemerkung_6.pdf.
6 Ebd. Fn. 2.
7 Abschließende Bemerkungen zum ersten Staatenbericht Deutschlands, Punkt III, „III. Hauptproblembereiche und Empfehlungen“ S. 4 https://www.institutfuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/ CRPD_Abschliessende_Bemerkungen_ueber_den_ersten_Staatenbericht_ Deutschlands.pdf.
8 Ebd. Fn. 2.
9 Teilhabeberichte 1 bis 3 der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2013, 2017, 2021.
10 Einkommen und Versorgungssituation von Frauen mit Behinderung in Deutschland. Sonderauswertung des Mikrozensus 2013 zur Verbesserung der Datenlage zur Situation von Frauen mit Behinderung.
11 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-7-2013-0329_DE.pdf?redirect.
12 https://www.esf-querschnittsziele.de/fileadmin/DATEN/Publikationen/factsheet_ beeintraechtigung_131017.pdf.
13 Ebd. Fn. 7, Ziffer 35 e und f.
14 Bericht zur aktuellen beruflichen Situation von Mädchen und Frauen mit Behinderung. Vorlage 17-2491 MAGSII B2, 2019.
15 Aktion Mensch e.V./SINUS-Institut (Hsg): Situation von Frauen mit Schwerbehinderung am Arbeitsmarkt. Studie zu geschlechtsspezifischen Unterschieden bei der Teilhabe am Erwerbsleben. Bonn 2021.
16 Ebd. Fn. 9 – 13.
17 Kombinierter zweiter und dritter Staatenbericht des Bundesministerium Arbeit und Soziales 2019.
18 Ebd. Fn. 14.
19 Teaser zur Sonderauswertung 2017: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/einkommen-und-versorgungssituation-von-frauen-mitbehinderung-in-deutschland-118540.
20 Ebd. erste Staatenprüfung S. 17 und S. 78 – 79.
21 Ebd. Fn. 10, 11.
22 Ebd. dritter Teilhabebericht der Bundesregierung.
23 Ebd. Aktion Mensch e.V./SINUS-Institut (Hsg).
24 Ebd. Fn. 2, 3 Punkt 57 – 58.
25 S. Ziffer 32 des kombinierten Staatenberichtes der BRD.
26 S.a. https://www.unwomen.org/en/how-we-work/flagship-programmes/making-every-woman-and-girl-count oder Gender Data Gap: Wie Frauen in den Daten vergessen werden – humanrights.ch.
27 S. unter anderem das weltweit größte Verbesserungsprojekt der Universität Stanford: http://genderedinnovations.stanford.edu/index.html.
28 „Unsichtbare Frauen: Wie eine von Daten beherrschte Welt die Hälfte der Bevölkerung ignoriert“, Caroline Criado-Perez, Penguin Random-House 2020.
29 S. bspw. Global Gender Statistics Programme der UNO.
30 Punkt 32, S. 63 des kombinierten zweiten und dritten Staatenbericht Deutschlands.
31 Mindestens aber binär zu Männern und Frauen.
32 Lütz, Fabian (2023).
33 Ebd., aber s. auch Verweis auf Zweig, 2019, 313.
34 Ebd. S. 32 – 33: viele Staaten und auch der Europarat formulieren Regulierungsansätze.
35 Umsetzungsstand der Maßnahmen der Gleichstellungsstrategie der Bundesregierung nach Zielen, S. 47.
36 Gender Mainstreaming beschreibt die systemische Diskriminierung, die durch die frauenspezifische Datenlücke besteht. Um tatsächliche gesellschaftliche Gleichstellung zu erreichen, so wird propagiert, müsste jede politische Gesetzgebung und Intervention in seiner Wirkung auf die Geschlechtergleichstellung bewertet und angepasst werden. Dies Ziel soll mit der Gender-Mainstreaming Beratung der Ressorts erreicht werden.
37 BR-Drucks. 46/23 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0001-0100/46-23.pdf;jsessionid=F540D2FCD1BD544F2585B3A2A36E58A9.2_cid339?__blob=publicationFile&v=1.
38 S. Absatz Gleichheit und Nichtdiskriminierung der beruflichen Teilhabe im vorliegenden Artikel.
39 Ebd. Fn. 14.
40 Um dem Problem zu kleiner Stichproben zu begegnen und weil andernfalls nur Trendaussagen möglich wären, s. Sonderbericht der Bundesregierung 2017, ebd. Fn. 10.
41 Ebd. Fn. 14.
42 Art. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention https://www.behindertenrechtskonvention.info/.
43 Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention https://www.behindertenrechtskonvention.info/.
44 https://www.zdf.de/comedy/aurel-original/210916-datagap-aos-100.html.
45 Soweit nach ausführlicher Recherche bekannt.