RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.11.2020

Corona

Inklusionsunternehmen in der Corona-Krise – Teil 1

Wirtschaftliche Situation – Nutzbarkeit der verschiedenen »Rettungsschirme« von Bund und Ländern – Fördermöglichkeiten der Integrations-/Inklusionsämter

Inklusionsunternehmen (IU) sind Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die bei ihnen beschäftigten (schwer-)behinderten Menschen sind Arbeitnehmer und damit umfassend sozialversichert, sie werden tariflich bzw. ortsüblich entlohnt.

von Ulrich Adlhoch, Leitender Landesverwaltungsdirektor a.D., Münster, Claudia Rustige, Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e.V., Berlin, Michael Weiß, Geschäftsführer der Fachberatung für Arbeits- und Firmenprojekte gGmbH, Berlin

 

Einleitung

IU sind Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb und stehen mit ihren Produkten und Dienstleistungen in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Privat-Gewerblichen. IU unterliegen den »Gesetzen des Marktes« und sind u. a. unmittelbar von konjunkturellen Entwicklungen sowie marktregulatorischen Eingriffen des Gesetzgebers und der Exekutive betroffen. Exemplarisch – und besonders drastisch – wird dies an den Auswirkungen der Corona-Pandemie für die IU deutlich. Diese sollen in Teil A des anschließenden Beitrags anhand

– von Daten zur Struktur, Branchenzugehörigkeit und Gesellschafts- bzw. Rechtsform der IU in Deutschland,

– der in Folge der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung von Politik und Verwaltung ergriffenen Maßnahmen eingetretenen wirtschaftlichen Situation der IU sowie

– einer Auswertung der verschiedenen staatlichen Hilfsprogramme (»Rettungsschirme«) im Hinblick auf ihre Verfügbarkeit/Nutzbarkeit für IU dargestellt werden.1

Die sich daran anschließenden Darlegungen in Teil B befassen sich mit den rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten corona-spezifischer finanzieller Förderungen der Integrations-/Inklusionsämter für IU aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Bewältigung der pandemiebedingten Gefährdung der Existenz und der damit verbundenen akuten Bedrohung der Arbeitsplätze der schwerbehinderten Menschen in den IU.

 

Teil A: Die Inklusionsunternehmen im Kontext der Corona-Pandemie

1. Die IU in Deutschland im Überblick

1.1 Daten und Beschäftigungsleistung

Derzeit gibt es mehr als 900 IU, -betriebe und -abteilungen.

Diese sind Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarkts, mit einer wichtigen Besonderheit: Sie beschäftigen einen hohen Anteil von Personen mit Schwerbehinderung per Arbeitsvertrag und einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung, die in vielen Fällen höher ist als der gesetzliche Mindestlohn. Die meisten Arbeitsverträge sind unbefristet.

2018 wurden insgesamt 29 313 Menschen in den IU in Deutschland beschäftigt. Die Zahl der Beschäftigten mit Schwerbehinderung lag bei 13 038. Von diesen waren wiederum 12 211 beruflich erheblich besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, wie sie gesetzlich in § 215 Abs. 2 SGB IX beschrieben sind. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung aus den Zielgruppen des SGB IX sind solche Personen, die aufgrund ihrer Behinderung am Arbeitsmarkt sonst keine oder nur sehr geringe Chancen haben/hätten, die aber in den IU beweisen, dass sie sich in inklusionsgerechten Strukturen am Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behaupten und am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Betriebe fähigkeitsgerecht mitwirken können. IU sind »Spezialisten« für die inklusive Beschäftigung z. B. von Menschen mit geistiger und/oder seelischer Behinderung sowie für Übergänger aus Werkstätten für behinderte Menschen.

 

1.2  Branchenzugehörigkeit

IU sind überwiegend als Dienstleister im weitesten Sinne tätig.

Branchen, in denen IU in größerer Zahl tätig sind, sind vor allem Gemeinschaftsverpflegungen (dort insbesondere im Schulbereich), Hotellerie und Gastronomie sowie Gebäudemanagement und -reinigung und Lebensmittelmärkte.

Eine leichte Zunahme der IU gab es in den letzten Jahren in den Branchen Garten- und Landschaftsbau, Landwirtschaft und Naturschutz, Büro- und EDV gestützte Dienstleistungen sowie Logistik und Umzugsservice.

Dabei ist festzuhalten, dass viele IU in zwei oder zum Teil auch mehreren Branchen aktiv sind.

Die o. a. Aufzählung der Branchen, in denen eine größere Zahl IU wirtschaftlich tätig sind, zeigt, dass die IU in Deutschland von der Corona-Pandemie und den zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen, vor allem dem Lockdown im März/April 2020 intensiv betroffen waren. Dies gilt vor allem für die Bereiche Gemeinschaftsverpflegung, Hotellerie und Gastronomie sowie die Wäschereien (Letztere wegen ausbleibender Aufträge der Hotel- und Gastronomiebetriebe).

 

1.3  Gesellschafts-/Rechtsformen

Der überwiegende Teil der IU wird in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) geführt. In der Regel ist der Mehrheitsgesellschafter ein Verein oder wiederum eine gGmbH aus dem Bereich der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO, Paritätischer usw.).

Die vielfach anzutreffende Gemeinnützigkeit der IU führt zu einer erheblichen Einschränkung der Möglichkeiten, Rücklagen »für schlechte Zeiten« zu bilden. Dies gilt zum einen für die Begrenzung der rechtlich zulässigen Zwecke einer Rücklagenbildung in § 62 Abs. 1 AO, zum anderen betrifft dies die gemäß § 62 Abs. 2 AO bestehende Pflicht, die Rücklagen alsbald auflösen und dem gemeinnützigen Zweck zuführen zu müssen.

Diese Einschränkungen der Rücklagenbildung bei den gemeinnützigen IU wirkt sich insbesondere dann aus, wenn es in Folge einer über die einzelne Firma hinausgehenden allgemeinen wirtschaftlichen Rezession zu erheblichen Umsatzeinbrüchen bzw. sogar völligem Umsatzausfall kommt, wie dies durch die Corona-Pandemie und insbesondere den zu ihrer Bekämpfung verordneten Lockdown im März/April 2020 der Fall war. Die gesetzliche Beschränkung der Möglichkeiten, Rücklagen zu bilden, wirkt sich für die IU in Deutschland deshalb – auch im Vergleich zu privat gewerblichen Mitbewerbern – als erheblicher Nachteil aus.

 

2.  Wirtschaftliche Betätigung und öffentliche finanzielle Nachteilsausgleiche

Die wirtschaftliche Situation »typischer« IU soll am Beispiel der Ergebnisse des von der Fachberatung für Arbeits- und Firmenprojekte e. V. (FAF) durchgeführten Monitorings der IU in den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein dargelegt werden. Die Ergebnisse wird man als repräsentativ bezeichnen können, sowohl was die Verteilung auf Stadtstaaten bzw. Flächenländer als auch die Branchenzugehörigkeit und die Größenordnung der einbezogenen IU angeht.

 

2.1  Betriebswirtschaftliche Daten

a)     2018 erwirtschafteten die 117 einbezogenen IU in den o. a. Bundesländern mit 4 015 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschließlich Auszubildende, davon 1 907 Personen mit Schwerbehinderung (47,5 %), einen Nettogesamtumsatz von 170,1 Mio. Euro. Das sind pro Unternehmen durchschnittlich 1,46 Mio. Euro. Der Rohertrag – Umsätze minus Waren, Materialien, Rohstoffe usw. – betrug 113,8 Mio. Euro.

b)    Die Umsätze der kleinsten IU lagen bei 200 000 Euro, die der größten bei über 3 Mio. Euro. Die Belegschaft bestand bei den kleinsten IU aus vier bis fünf und bei den größten IU aus über 150 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (geringfügig Beschäftigte und sogenannte »Zuverdienst«-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung sind insoweit nicht mitgezählt).

c)     Die Situation am allgemeinen Arbeitsmarkt ist von Wettbewerb und Konkurrenz um die Aufträge gekennzeichnet, die Märkte und Kundenanforderungen verändern sich permanent. Phasen des wirtschaftlichen Erfolgs wechseln sich mit Konsolidierungsphasen ab – das ist bei IU nicht anders als bei den Mitbewerbern. 38 % der IU bilanzierten 2018 Verluste, 62 % der IU schlossen mit ausgeglichenem oder positivem Jahresergebnis ab.

d)    Saldiert erwirtschafteten alle betrachteten IU nach Steuern im Jahr 2018 einen Gewinn von 1,6 Mio. Euro, was einer durchschnittlichen Gesamt-Netto-Umsatzrendite von knapp 1 % entspricht.

e)    Das Betriebsvermögen (Bilanzsumme) von 95 IU2 betrug zusammen 93,7 Mio. Euro. Der Eigenkapitalanteil der IU ist mit etwas mehr als 1/3 (39 %) in etwa genauso hoch wie bei vergleichbaren Klein- und Mittelstandsunternehmen (KMU). Besser als bei übrigen Unternehmen ist die Tatsache, dass neu gegründete IU länger am Markt bestehen als private Gründungen derselben Branchen und Größenordnungen.

 

2.2  Öffentliche Nachteilsausgleiche und sonstige Unterstützungsleistungen

Alle privaten, gewerblichen und öffentlichen Arbeitgeber und natürlich auch IU können, wenn sie besonders betroffene Schwerbehinderte einstellen und beschäftigen, Eingliederungszuschüsse und Nachteilsausgleiche für Minderleistungen und den erhöhten besonderen personellen Aufwand erhalten. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in den Sozialgesetzbüchern II, III und IX sowie insbesondere in § 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Die im o. a. Monitoring befragten Inklusionsunternehmen aus Brandenburg, Hamburg, Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein erhielten 2018 Investitionszuschüsse und Nachteilsausgleiche nach den genannten Rechtsgrundlagen des Schwerbehindertenrechts sowie Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit. Ferner erhielt ein Teil der Firmen Zuschüsse von Stiftungen, z. B. von der Aktion Mensch, und Projektförderungen des Europäischen Sozialfonds für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen der Belegschaft. Manche IU erhielten darüber hinaus kommunale Unterstützungen für die Beschäftigung spezieller Zielgruppen des Arbeitsmarkts oder erwirtschafteten Einnahmen im Kontext der Teilnahme an kommunalen und privaten Entwicklungsprojekten.

Setzt man die Umsätze am Markt in Beziehung zu diesen öffentlichen Nachteilsausgleichen aus den Sozialgesetzbüchern und den sonstigen Förderungen, dann zeigt sich, dass im Jahr 2018 bei den untersuchten IU

–      90,2 % ihrer Gesamteinnahmen in Höhe von 188,4 Mio. Euro als Nettoumsätze (170,1 Mio. Euro) durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen am Markt erwirtschaftet wurden,

–      8,7 % der Gesamteinnahmen aus den für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgesehenen Fördermitteln des SGB IX (Mittel der Ausgleichsabgabe, 7,4 % / 13,9 Mio. Euro) sowie des SGB II und des SGB III (1,3 % / 2,3 Mio. Euro) stammten,

–      1,1 % (2,1 Mio. Euro) der Gesamteinnahmen der untersuchten IU sich aus sonstigen, z. B. regionalen Förderungen oder aus Fördermitteln nichtöffentlicher Stiftungen speisten.

Die Erkenntnisse aus der zuvor skizzierten wirtschaftlichen Situation der IU sowie die ermittelten Proportionen von Markterträgen und öffentlichen bzw. privaten Förderungen, durchgeführt am Beispiel aller IU in den o.g. fünf Bundesländern, belegen, dass ein nur teilweiser Wegfall der Umsätze für sehr viele IU liquiditäts- und existenzgefährdend ist und eine Fortzahlung der staatlichen Nachteilsausgleiche die wegfallenden Erträge nicht ausgleichen und damit die Existenz der IU nicht sichern kann. Die IU sind damit wie ihre Mitbewerber am Markt darauf angewiesen, an den staatlichen »Rettungsschirmen« partizipieren zu können.

 

3.   Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Bekämpfung eingesetzten Maßnahmen auf die IU

Auf Initiative der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e.V. (bag if) führten die FAF, die Handwerkskammer Münster, die NBank und die Schneider Organisationsberatung zwei bundesweite Abfragen zu den Folgen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung getroffenen öffentlichen Maßnahmen auf IU in Deutschland durch.

Die Ergebnisse der ersten Befragung (23. 3. – 28. 3. 2020) zeigten eine erste Momentaufnahme der Situation in den IU zu einem frühen Zeitpunkt der Pandemie.

Die Ergebnisse der zweiten Befragung (11. 5. –15. 5. 2020) zeigen eine aktualisierte Momentaufnahme und erlauben es, Trends zu wirtschaftlichen Entwicklungen der IU in der Pandemie abzubilden.

An der ersten Befragung nahmen 442 IU teil (davon 84 % rechtlich selbstständige IU, 16 % Inklusionsabteilungen), an der zweiten Befragung insgesamt 409 IU (davon 85 % rechtlich selbstständige IU und 15 % Inklusionsabteilungen).3

 

3.1   Daten zur Betroffenheit der IU

Mitte März 2020 beschlossen Bund und Länder weitreichende Schritte zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Am 16. 3. 2020 wurden eine Vielzahl von Geschäften und Betrieben geschlossen sowie weitere restriktive Maßnahmen auf den Weg gebracht, die den Großteil der IU betrafen und deren Auswirkungen sie heute noch betreffen.

Bei den Ergebnissen der ersten bundesweiten Abfrage zeigten sich 38 % der befragten IU durch die Corona- Maßnahmen des Bundes und der Länder direkt betroffen. Zum Zeitpunkt der zweiten Umfrage, sieben Wochen später, war dieser Wert mit 48 % um 10 % gestiegen, obwohl es seit dem 19. 4. 2020 bereits erste Lockerungen der Maßnahmen gab, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage beitragen sollten.

Die zweite Umfrage zeigt ferner, dass aktuell 31 % der IU von den Maßnahmen indirekt tangiert sind, z. B. durch eine Unterbrechung der Lieferketten oder durch die Stornierung von Aufträgen durch die Kunden. Lediglich 21 %

Die Angaben zur Betroffenheit variieren sehr stark je nach der Branche. So sind im Gastgewerbe 95 % der IU durch die Maßnahmen direkt betroffen, im Lebensmitteleinzelhandel nur 4 %.

Nicht immer ist das gesamte IU betroffen. Bei insgesamt 43 % der Befragten sind nur einzelne Bereiche des Unternehmens von den Auswirkungen betroffen. Insoweit gibt es kaum Abweichungen zu dem Ergebnis der ersten Erhebung, bei der 40 % der befragten IU angaben, dass nur einzelne Unternehmensbereiche betroffen sind.

 

3.2   Auswirkungen der Lockerungsmaßnahmen

Nach dem Lockdown am 16. 3. 2020 traten ab dem 19. 4. 2020 erste Lockerungsmaßnahmen in Kraft. Durch sie wurde die Situation einiger Unternehmen in Bezug auf Liquidität, Kostendeckung und Erhalt der Arbeitsplätze verbessert. Insgesamt gaben 13 % eine Verbesserung und 44 % eine leichte Verbesserung an. Demgegenüber stehen 37 % und somit über 1/3 der befragten IU, bei denen die Lockerungen keine Auswirkungen zeigten. 6 % der befragten IU gaben sogar an, dass sich durch die Lockerungen ihre Lage verschlechtert habe. Hinter diesen 6 % verbergen sich vor allem IU aus den Branchen Gastronomie und Hotellerie. Fasst man die Ergebnisse dieser beiden Branchen zusammen, gaben 27 % der befragten IU an, dass sich ihre Lage durch die Lockerungen verschlechtert hat.

 

3.3   Zur Existenzsicherung von den IU ergriffene Maßnahmen

Zur wirtschaftlichen Stabilisierung wurden von den IU diverse Maßnahmen ergriffen. Dies betrifft zum einen die Auflösung von – soweit vorhandenen – Rücklagen. Kurzarbeitergeld wurde bis Mitte Mai 2020 bereits von 62 % der befragten IU beantragt, bei den Branchen Hotellerie und Gastronomie lag diese Zahl sogar bei 86 %. 18 % der IU konnten aber auch Personal in ihren anderen Geschäftsbereichen einsetzen. 10 % der befragten IU entließen Arbeitskräfte.

Trotz der anfänglichen Unsicherheiten bezüglich der bundesweiten und der länderspezifischen Unterstützungsmöglichkeiten beantragten 45 % der IU Liquiditätshilfen in Form von Zuschüssen (insbesondere der Integrations-/Inklusionsämter) und sonstigen Unterstützungsleistungen (z. B. Zuwendungen der Gesellschafter), 17 % beantragten Hilfen in Form von Darlehen. 21 % gaben an, keine Unterstützungsmaßnahmen zu benötigen.

 

3.4   Zu Tage getretene wirtschaftliche Probleme

Die Umsetzung der Maßnahmen zur Sicherung der IU lief nur bei 35 %, also etwa bei 1/3 der IU problemlos. 26 % machte der Umgang mit dem unsicheren Planungshorizont zu schaffen. 24 % gaben an, Schwierigkeiten bei der Einführung von Pandemieplänen und sonstigen Schutzmaßnahmen im Unternehmen zu haben. An dritter Stelle (21 %) wird das Personalmanagement als problematisch benannt. Probleme bei der Sicherung der Liquidität und der Beantragung von Unterstützungsleistungen machten 18 % bzw. 13 % der Unternehmen zu schaffen.

Die Herausforderungen bei der Beantragung von Liquiditätshilfen und dem Personalmanagement wurden bei den Befragungen noch einmal gesondert erhoben. Neben der Gemeinnützigkeit vieler IU und der Größe von Mehrheitsgesellschaftern mit den damit einhergehenden EU-beihilferechtlichen Restriktionen für sogenannte verbundene Unternehmen erwiesen sich insbesondere das Gründungsjahr (Neugründung), die Liquiditätssituation (zu gut in den Monaten März und April aufgrund von Vorabzahlungen laufender Leistungen durch die Integrationsämter oder Stundungen von Rückzahlungen öffentlicher Darlehen) sowie fehlende Sicherheiten als problematisch.

Relativ oft beantragten IU Leistungen nach dem SodEG4, mussten dann aber feststellen, dass diese für Sozialdienstleister gedachten Leistungen für IU mehr oder weniger bedeutungslos sind. IU beklagten darüber hinaus in einigen Bundesländern zu lange Bearbeitungszeiten und zu komplizierte Antragsverfahren.

Positiv wurden hingegen die Beantragungs- und Bewilligungsverfahren von Kurzarbeitergeld und einige Soforthilfen der Länder benannt.

Neben der Sicherung der Liquidität stellte das Personalmanagement die Geschäfts- und Betriebsleitungen der IU vor große Herausforderungen. Viele Unternehmen berichteten und berichten noch über verunsicherte Belegschaften und dies nicht nur in Bezug auf die Zielgruppe der Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung. Verunsicherungen entstehen durch die Möglichkeit der Infektion mit dem Corona-Virus, durch das Erlernen und die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln, durch die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes, aber auch durch die aufgrund der sektoral bestehenden Maskenpflicht erforderlichen neuen Arten der Kommunikation. Diesen Ängsten begegnen die IU in der Regel mit einer deutlichen Ausweitung von Personalgesprächen.

 

3.5   Umsatzeinbrüche

Schon bei der ersten Befragung zu Beginn der Krise zeichneten sich in vielen Unternehmen zu erwartende Umsatzeinbrüche ab. Die Prognosen für das Jahr 2020 haben sich seitdem weiter verschlechtert. Auf die Frage, wie hoch die Umsatzausfälle für das gesamte Jahr 2020 geschätzt werden, wenn die aktuellen Maßnahmen zur Einschränkung des öffentlichen Lebens bis 30. 6. 2020 verlängert werden, gaben bei der zweiten bundesweiten Befragung 31 % Umsatzausfälle von bis zu 20 % an. 27 % der befragten IU prognostizieren Umsatzrückgänge für 2020 von 21 % bis 40 %, 19 % der IU beziffern sie zwischen 41 % und 60 %. Mit einem extrem hohen Umsatzverlust von 61 % bis 100 % rechnen 21 % der befragten IU.

 

3.6   Liquidität

Bereits die Befragung Ende März 2020 zeigte, dass die Auswirkungen der Krise insbesondere die Liquidität der befragten IU belasten. In der zweiten Befragung gaben 73 % der befragten IU an, einen voraussichtlich ungedeckten Liquiditätsbedarf zu haben, sollten die restriktiven Maßnahmen der Behörden zur Eindämmung der Pandemie weiter anhalten.

Einzelne Branchen sind von den behördlichen Maßnahmen stärker betroffen als andere. Entsprechend unterschiedlich bewerten die Branchen ihren ungedeckten Liquiditätsbedarf. Die Branchen Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung, Hotellerie und Wäscherei sind in besonderem Maße betroffen. Fasst man die Ergebnisse dieser Branchen zusammen, geben 90 % der Unternehmen an, künftig einen ungedeckten Liquiditätsbedarf zu haben. Die geringste Betroffenheit zeigt die Branche Lebensmitteleinzelhandel. Aber auch hier gaben 25 % und somit jedes vierte IU einen künftigen ungedeckten Liquiditätsbedarf an.

Bei der Einschätzung des voraussichtlichen kumulierten Liquiditätsbedarfs 2020 gaben 23 % der IU an, einen Liquiditätsbedarf bis zu 75 000 Euro zu haben, 43 % schätzten den Bedarf zwischen 76 000 Euro und 250 000 Euro ein und weitere 35 % prognostizierten einen Bedarf über 250 000 Euro. 34 IU (= 16 %) rechnen sogar mit einer Liquiditätslücke am 31. 12. 2020 von über 500 000 Euro.

 

3.7   Einschätzung der Gefährdung der Arbeitsplätze

Auf einer fünfstufigen Skala von 1 (gering) bis 5 (vollumfänglich) gab nahezu 1/4 (24 %) der befragten IU den Wert 4 oder 5 an. Dies zeigt, dass die Arbeitsplätze gerade auch der schwerbehinderten Menschen in IU eindeutig gefährdet sind. Die Gefahr einer Insolvenz stuften 12 % der befragten IU mit den Werten 4 oder 5 ein. In diesen Fällen wäre mit einem Verlust aller Arbeitsplätze einschließlich derjenigen der schwerbehinderten Menschen zu rechnen.

 

4.   Maßnahmen zur Existenzsicherung der Unternehmen in Deutschland während der Corona- Pandemie und ihre Nutzbarkeit/Verfügbarkeit für die Inklusionsunternehmen

Schon aus Platzgründen geht es in den nachfolgenden Ausführungen nicht um eine genaue Darstellung der einzelnen Unterstützungsprogramme und der in ihnen vorgesehenen Leistungen für die Unternehmen in Deutschland. Vielmehr geht es darum, die Nutzbarkeit/Verfügbarkeit dieser allgemeinen Programme insbesondere des Bundes, aber auch der Länder für die IU stichwortartig darzulegen. Die nachfolgend angesprochenen Unterstützungsprogramme sind – bis auf einige wenige spezielle Länder – bzw. Integrations-/Inklusionsamtsförderungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe – steuerfinanziert.

Wie oben dargelegt waren IU – aber auch inklusive Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen in anderen Unternehmen – von den Auswirkungen der Pandemie und den zu ihrer Eindämmung getroffenen behördlichen bzw. gesetzlichen Maßnahmen stark betroffen. Bereits Anfang März, schon vor dem umfassenden Lockdown, hat sich die bag if an die politischen Vertreterinnen und Vertreter und das BMAS gewandt, um auf den sich abzeichnenden Handlungsbedarf zur Sicherung der Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen in den IU zu verweisen. Zahlreiche IU, insbesondere im Bereich Catering, Veranstaltungsmanagement, Hotel und Gastronomie verzeichneten bereits umfangreiche Stornierungen bzw. Umsatzausfälle, die mit dem flächendeckenden Lockdown Mitte März ihren vorläufigen Höhepunkt erreichten.

Die Bundesregierung hat mit umfangreichen Programmen versucht, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen und Organisationen einzudämmen. Die Länder haben diese Programme vielfach mit eigenen Soforthilfen ergänzt.

 

4.1   Leistungen nach dem SodEG

Die Regelungen des SodEG sind eindeutig auf die Aufrechterhaltung der laufenden Zuwendungen an Sozialeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe ausgerichtet, die über Tagessätze (vor allem) der Sozialleistungsträger finanziert werden.

Bei IU macht der Anteil der öffentlichen Zuschüsse wie oben unter 2.2 dargelegt, aber allenfalls 10 % bis höchstens 15 % der Einnahmen aus. Die durch das SodEG rechtlich abgesicherte Weiter- bzw. Vorauszahlung der Nachteilsausgleiche »besonderer Aufwand« (§ 217 Abs. 1 SGB IX) sowie Minderleistungsausgleich/ Beschäftigungssicherungszuschuss (§ 27 SchwbAV) durch die Integrations-/Inklusionsämter5 war und ist zwar hilfreich für die IU, konnte aber das Problem der coronabedingt weggebrochenen Umsätze bei weiterlaufenden fixen Kosten folglich nicht lösen.

 

4.2   Allgemeine steuerfinanzierte »Rettungsschirme«

4.2.1  Soforthilfen des Bundes und der Länder

Die zuschussbasierten Programme des Bundes und der Länder für kleine und mittelständische Unternehmen haben zwar in ihren Richtlinien die Inanspruchnahme durch gemeinnützige Unternehmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sehen aber überwiegend eine Regelung zur gemeinsamen Antragstellung von »verbundenen Unternehmen« vor. Insoweit wird hier den Maßgaben des EU-Beihilferechts Rechnung getragen, das Beihilfen, die nicht bei der EU angemeldet bzw. von ihr genehmigt werden müssen, in verbundene Unternehmen nur bis zu einer Grenze von 250 Mitarbeitern bzw. einem Umsatz kleiner als 50 Mio. Euro jährlich erlaubt.

Der überwiegende Teil der Inklusionsunternehmen hat wie oben dargelegt jedoch einen gemeinnützigen Mehrheitsgesellschafter, sodass in den daraus abzuleitenden »verbundenen Unternehmen« die Anzahl der Beschäftigten in den Programmen des Bundes und der Länder, bis zu der Unterstützungsleistungen beantragt werden konnten (überwiegend 50 Mitarbeiter), überschritten und das einzelne IU selbst nicht mehr antragsberechtigt war. In einigen Bundesländern gab es neben dem Bundesprogramm gar keine länderspezifischen Soforthilfen auf Zuschussbasis.

Nach Erkenntnissen der bag if waren daher ca. 2/3 der gemeinnützigen IU von den Unterstützungen aus dem Soforthilfeprogramm ausgeschlossen.

 

4.2.2  Schnellkredite der KfW-Bank

Zu den Maßnahmen der Bundesregierung gehörten auch zur Verfügung gestellte Schnellkredite der KfW-Bank mit 90 %, später sogar 100 % Haftungsfreistellung für die Unternehmen. Hatte das BMAS zu Beginn noch zugesichert, dass auch IU auf diese Schnellkredite zugreifen könnten, stellte sich später aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Grundlagen für die Kreditvergabe der KfW-Bank heraus, dass gemeinnützige Unternehmen, und damit eine Vielzahl von IU, vom Zugang zu diesen Krediten ausgeschlossen sind.

 

4.2.3  Kurzarbeitergeld

Mitte Mai hatten bereits 62 % der IU Kurzarbeitergeld beantragt (siehe oben). Mit der Inanspruchnahme konnten zunächst Kündigungen vermieden werden.

Für Beschäftigte im Budget für Arbeit konnte dieses Instrument allerdings nicht genutzt werden, weil die Beschäftigten nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. An dieser Stelle zeigt sich deutlich, dass dieses schon früher von verschiedener Seite, u. a. der BIH, angemahnte Defizit in der sozialen Absicherung der Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer eine ernsthafte Gefährdung der Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Werkstattwechslerinnen und Werkstattwechsler darstellt.

 

4.3          Liquiditätshilfen der Integrations-/Inklusionsämter

Die Integrations-/Inklusionsämter haben sich in der Krise als verlässliche Partner der IU gezeigt. So haben sie bereits zu einem frühen Zeitpunkt die laufenden Leistungen = Nachteilsausgleiche (siehe oben) für die Inklusionsunternehmen vorausgezahlt, um deren Liquidität sicherzustellen. Da es sich aber nicht um zusätzliche Mittel handelt, werden diese Einnahmen im Jahresverlauf den IU sicher fehlen. Einige Länder haben, angesichts der fehlenden Schutzschirme des Bundes, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Sonderprogramme für Inklusionsbetriebe aufgelegt (so z. B. Sachsen und Hessen durch die dortigen Integrationsämter). Andere Länder haben durch entsprechende spezifische rechtliche Regelungen sichergestellt, dass auch IU trotz der oben dargelegten Restriktionen die allgemeinen Länder-Unterstützungsprogramme in Anspruch nehmen können (so z. B. Thüringen). NRW beispiels- weise hat eine eigenständige steuerfinanzierte Liquiditätshilfe aufgelegt.

 

4.4   Konjunkturprogramm der Bundesregierung aus Juni 2020

Erst am 12. 6. 2020 verabschiedete das Bundeskabinett das große Konjunkturprogramm, in dem unter Ziffer 13 sogenannte Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen, ausdrücklich auch für gemeinnützige, gewährt werden. Die Überbrückungshilfen konnten dann erst ab dem 8. 7. 2020 beantragt werden und derzeit ist noch unklar, ob IU, die in Trägerschaft eines größeren gemeinnützigen Gesellschafters sind, überhaupt antragsberechtigt sind. Wenn dies der Fall sein sollte, enthält das Konjunkturprogramm 2020 erneut eine Benachteiligung der gemeinnützigen IU: Bei ihnen werden sämtliche Einnahmen, also auch die o. a. Nachteilsausgleiche zugrunde gelegt, bei nicht gemeinnützigen Unternehmen die Umsätze am Markt – obwohl die öffentlich gewährten Nachteilsausgleiche beiden Unternehmensformen gleichermaßen zur Verfügung stehen.

Die Überbrückungshilfen, die für »normale« Unternehmen an die Soforthilfen (siehe oben 4.2) anknüpfen und zusätzlich in Anspruch genommen werden können, stellen für zahlreiche gemeinnützige Inklusionsunternehmen, wenn überhaupt, die erste bundesweite Unterstützungsmöglichkeit dar.

 

4.5   Exkurs

Soforthilfeprogramm der AKTION MENSCH

Am 8. 5. 2020 hat die AKTION MENSCH auf die immer noch fehlenden Unterstützungsleistungen aus den allgemeinen Programmen des Bundes und der Länder reagiert und ein Soforthilfeprogramm für gemeinnützige IU und Zuverdienstprojekte aufgelegt. Dieses Programm gewährt IU eine Unterstützung bis maximal 20 000 Euro. Dieses Programm war Anfang Mai die erste bundesweit zur Verfügung stehende finanzielle Hilfe zur Sicherung der inklusiven Arbeitsplätze in den IU.

 

4.6   100-Mio.-Euro Sonderprogramm des Bundes

Zum Zeitpunkt der Endredaktion dieses Beitrags standen die Arbeiten der Bundesregierung an einem 100-Mio.-Euro-Förderprogramm des Bundes u. a. für IU kurz vor dem Abschluss. Dieses Förderprogramm soll sich an IU, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe wenden und ist als »Billigkeitsleistung« ausgestaltet. Geplanter Beginn des Förderzeitraums war der 1. 9. 2020.

Antragsberechtigt sollen die einzelnen IU sein; das soll auch dann gelten, wenn sie Teil eines verbundenen Unternehmens im Sinne des EU-Beihilferechts sind (siehe dazu oben) und der Unternehmensverbund auf eine Antragstellung für alle seine Unternehmen insgesamt verzichtet.

Förderzeitraum sollen die Monate September bis Dezember 2020 sein. Für diesen Zeitraum (oder Teile davon) sollen Zuschüsse bis zur Höchstsumme von 800 000 Euro pro Antragsteller gezahlt werden können.

Fördervoraussetzungen sollen sein, dass durch die Corona-Pandemie ein Schaden in Form von Einnahmeausfällen entstanden ist, die verminderten Einnahmen nicht zur Bestreitung der betrieblichen Fixkosten ausreichen und dieser Liquiditätsengpass nicht durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen aufgefangen wird.

Förderfähig sollen betriebliche Fixkosten wie z. B. Mieten und Pachten sowie Leasingraten für Gebäude, Grundstücke und Räume, Maschinen und Geräte, Versicherungsbeiträge, Kosten für Strom, Wasser usw., Kosten für Auszubildende sowie nicht durch Kurzarbeitergeld und andere staatliche Leistungen abgedeckte Personalaufwendungen sein. In Härtefällen soll die Liquiditätsbeihilfe 100 % der betrieblichen Fixkosten betragen dürfen.

Für die Mittelbewilligung sollen die Integrations-/ Inklusionsämter zuständig sein, die dafür eine Verwaltungskostenpauschale erhalten sollen.

 

5.    Vorläufiges Fazit

Privatwirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen der Rehabilitation/Sozialdienstleister und die Einrichtungen der Behindertenhilfe konnten schnell auf diverse staatliche »Rettungsschirme« zugreifen. Gemeinnützige IU mit ihrem Status »zwischen Baum und Borke« als am Markt tätiges Unternehmen mit gemeinwohlorientierter Ausrichtung und eingeschränkten Möglichkeiten der Rücklagenbildung standen in dieser Krise lange Zeit im Regen.

Dadurch sind (noch immer) zahlreiche inklusive Arbeitsplätze gefährdet.

Den u. a. von der bag if und den Integrationsämtern angeregten Einsatz der Ausgleichsabgabe-Mittel des Bundes aus dem Ausgleichsfonds, die gemäß § 161 SGB IX ausdrücklich für die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorgesehen sind, hat das BMAS bisher abgelehnt. Das BMAS hat sich dabei u. a. auf die Leistungen des SodEG berufen, welche aber wie unter 4.1 dargelegt für IU keine zusätzliche Unterstützung neben den ohnehin gezahlten Nachteilsausgleichen darstellen.

 

Anmerkungen

1 Die Ausführungen hierzu basieren weitgehend auf Ausarbeitungen und Materialien der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e. V. (bag if) und ihrer Tochtergesellschaft, der Fachberatung für Arbeits- und Firmenprojekte gGmbH (FAF). Unser Dank gilt insoweit Klaus Meyer zu Brickwedde, Referent in der Geschäftsstelle der bag if, sowie Manuela Kisker, Mitarbeiterin der FAF.

2 Nicht alle IU veröffentlichen eine Bilanz, daher ist hier die ausgewertete Grundgesamtheit niedriger als die Gesamtzahl der im Monitoring befragten Betriebe.

3 Die ausführlichen Ergebnisse der ersten und der zweiten Befragung findet man auf den Webseiten: www.faf-gmbh.de, www.bag-if.de, www.hwk-muenster.de/debetriebsfuehrung/personal/inklusion, www.nbank.de sowie www.schneider-beratung.eu

4 Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-SodEG) vom 27. 3. 2020, BGBl. I S. 575.

5 Diese Zahlungen erfolgten auch bei Kurzarbeit, und zwar ungekürzt.

Quelle:
Adlhoch/Rustige/Weiß, Inklusionsunternehmen in der Corona-Krise – Teil 1, in Behindertenrecht (br) Heft 6/2020, S. 156-161