RICHARD BOORBERG VERLAG

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20.01.2022

SGB I

Die Haftung aufgrund der Beratungspflicht nach § 14 SGB I

   

Gemäß § 14 SGB I hat Jedermann das Recht, durch den jeweiligen Leistungsträger über seine Rechte und Pflichten beraten zu werden. Die insoweit normierte Beratungspflicht trifft dabei jeden Leistungsträger, also nicht nur die Träger der Sozialversicherung, sondern auch die Träger von Sozialleistungen, wie bspw. den Träger der Sozialhilfe.

von Dr. Torsten Gühlstorf1

Auf den ersten Blick scheint die Beratungspflicht eine Selbstverständlichkeit zu sein, die sich in der Praxis leicht umsetzen lässt. Beantragt jemand Leistungen der Sozialhilfe, ist für jeden Sachbearbeiter klar, dass es nicht ausreicht, dem Antragsteller kommentarlos einen entsprechenden Formantrag auszuhändigen, sondern dass auch erläutert werden muss, welche weiteren Unterlagen und Informationen zur Bearbeitung des Antrags benötigt werden. Ebenso klar ist, dass etwaige Fragen des Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit dessen Leistungsbezug korrekt zu beantworten sind und dass, wenn erkennbar ist, dass beim Leistungsberechtigten ein Missverständnis vorliegt, dieses aufzuklären ist.

In der Praxis weitgehend unbekannt ist allerdings, dass die Beratungspflicht nach § 14 SGB I tatsächlich jedoch weit über das zu erwartende Maße hinausgeht und sich nicht in der Beratung im Zusammenhang mit der reinen Leistungsgewährung erschöpft.

So hat das BSG bereits in der Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers zwar grundsätzlich ein entsprechendes Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten voraussetzt, ausnahmsweise aber auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers besteht, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre2.

Während die Annahme einer umfassenden Beratungspflicht der ständigen Rechtsprechung des BSG entspricht, ist die sozialgerichtliche Rechtsprechung bei der Frage, welche Pflichten im Einzelfall konkret abzuleiten sind, differenzierender.

Bejaht wird bspw. die Verpflichtung des Leistungsträgers bei befristeten Leistungen rechtzeitig auf die Notwendigkeit eines Folgeantrages hinzuweisen3. Ebenfalls wird die Pflicht bejaht, über die Möglichkeit weiterer Leistungen zu informieren, wenn diese Leistungen zum Leistungsspektrum des jeweiligen Leistungsträgers zählen4. Kann der Beginn, die Dauer bzw. die Höhe der zukünftigen Leistung durch den Leistungsberechtigten selbst noch beeinflusst werden, muss der Leistungsträger hierauf hinweisen und dem Leistungsberechtigten die für ihn günstigste Alternative aufzeigen5.

Keine Pflicht zur Spontanberatung besteht nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dagegen, wenn dem Leistungsträger nicht alle maßgeblichen Daten vorliegen6. Ein Leistungsträger ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, bei bedeutsamen und folgenschweren Rechtsänderungen die bei ihm geführten Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben7. Zumindest nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung wird man zudem auch keine Pflicht des Leistungsträgers annehmen können, über solche Leistungen zu informieren, die nicht zum originären Leistungsspektrum gehören und auch sonst nicht einem engen sachlichen Zusammenhang mit diesem stehen. Zumindest hat das BSG keine Pflicht des Trägers der Jugendhilfe gesehen, im Zuge einer Hilfeplankonferenz auch auf die Möglichkeit des Bezuges von Landesblindengeld hinzuweisen8.

Der Umfang der sich aus § 14 SGB I resultierenden Beratungspflichten ist jedoch nicht nur Gegenstand der sozialgerichtlichen, sondern auch der zivilgerichtlichen Rechtsprechung.

Verletzt ein Leistungsträger die ihn nach § 14 SGB I treffende Beratungspflicht erfolgt die „Fehlerbehebung“ im Regelfall auf der sozialrechtlichen Ebene unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Leistungsberechtigte ist hiernach so zu stellen, wie er gestanden hätte, hätte er den notwendigen Hinweis erhalten und diesen dann auch umgesetzt9. Hat ein Leistungsberechtigter es bspw. versäumt, einen Folgeantrag zu stellen, weil der Leistungsträger pflichtwidrig nicht auf die Notwendigkeit eines solchen Antrages hingewiesen hat, wird der Leistungsberechtigte über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt, als hätte er rechtzeitig den notwendigen Folgeantrag gestellt, d. h. er erhält weiterhin durchgängig Leistungen, obwohl es eigentlich formal an dem erforderlichen Antrag mangelt.

Eine Korrektur der Pflichtverletzung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist allerdings nur möglich, wenn der entstandene Nachteil auch durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln nachträglich wieder beseitigt werden kann. Bei dem vorstehend beschriebenen Beispiel des unterlassenen Folgeantrages ist dieses kein Problem; der Leistungsträger gewährt die materiell-rechtlich geschuldete Leistung schlicht weiter.

Auch wenn die Korrektur im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs den Hauptanwendungsfall darstellt, gibt es aber auch immer wieder Fälle, in denen der Nachteil nicht mehr durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln beseitigt werden kann. Betroffen sind hier die Fälle, in denen der Leistungsberechtigte aufgrund des pflichtwidrig unterlassenen Hinweises eine für ihn positive Handlung unterlässt oder eine für ihn negative Handlung vornimmt und dadurch eine materiell-rechtliche Rechtslage schafft, die durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln nicht mehr beseitigt werden kann.

Eine solche Situation ist bspw. gegeben, wenn ein Rentenversicherungsträger es in einem Rentenantragsverfahren versäumt, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ein früherer Rentenbeginn aufgrund der Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten zu einer höheren Rente führt10. Wählt der Antragsteller aufgrund des fehlenden Hinweises einen zu späten Rentenbeginn, führt dieses automatisch zu einem geringeren Rentenanspruch. Diese materiell-rechtliche Rechtslage kann der Rententräger nicht mehr durch – rechtmäßiges – Handeln ändern.

In solchen Situationen, in denen der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht greifen kann, kommt dann ein Anspruch des Leistungsberechtigten aus Amtshaftung zum Tragen. Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Gegenüber der sozialgerichtlichen Rechtsprechung scheint die zivilgerichtliche Rechtsprechung jedoch einen zu Lasten des Sozialleistungsträger noch verschärften Haftungsmaßstab anzusetzen. Zumindest lässt sich der Entscheidung des BGH vom 2. 8. 2018 eine solche Tendenz entnehmen11.

Am 7. 12. 2004 wurde beim zuständigen Sozialhilfeträger für einen Leistungsberechtigten durch seinen Betreuer Leistungen nach dem damaligen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)12  beantragt. Der damals 20-jährige Leistungsberechtigte war 100 % schwerbehindert und war nach Abschluss einer Ausbildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Im Rahmen des Antragsverfahren wurde der Betreuer u. a. nach einem etwaigen Renteneinkommen des Leistungsberechtigten befragt, was dieser wahrheitsgemäß verneinte. Entsprechend wurden bis einschließlich Juli 2011 laufende Leistungen nach dem GSiG und später dem SGB XII gewährt.

Nach einem Wechsel in der Sachbearbeitung wurde der Betreuer des Leistungsberechtigten im Jahr 2011 erstmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen dürfte. Auf den entsprechenden Rentenantrag hin wurde ab Antragstellung, d. h. für die Zeit ab dem 1. 8. 2011 auch tatsächlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, die höher ausfiel als die bisher gewährten Leistungen der Grundsicherung, so dass die Leistungsgewährung zum 1. 8. 2011 eingestellt wurde.

Durch den Rentenversicherungsträger erfuhr der Betreuer später, dass ein Rentenanspruch des Leistungsberechtigten materiell-rechtlich eigentlich schon 10. 11. 2004 bestanden hätte. Da die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach der Ausbildung eingetreten war und für mindestens ein Jahr Pflichtbeitragszeiten vorlagen, war die eigentlich 60-monatige Wartezeit bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt.

Der Betreuer machte daraufhin gegenüber dem Sozialhilfeträger die Differenz zwischen erhaltener Leistung nach dem GSiG bzw. SGB XII und dem Rentenanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend. Dadurch, dass er nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Rentenbezuges hingewiesen wurde, sei dem Leistungsberechtigten ein Schaden entstanden, der sich über den gesamten Zeitraum auf über 50.000 € summierte.

Der BGH gab ihm Recht und bestätigte, dass der Sozialhilfeträger seine Beratungspflicht aus § 14 SGB I verletzt hat, da versäumt wurde, schon im Rahmen des Antragsverfahrens auf die Möglichkeit der Rentenantragstellung hinzuweisen. Den Einwand, dass Rentenleistungen nach dem SGB V nicht zum originären Leistungsspektrum der Sozialhilfe gehören, ließ der BGH nicht gelten, da die Beratungspflicht nicht auf die Normen beschränkt ist, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat. Erforderlich ist lediglich, dass ein Sachzusammenhang zu den Sozialleistungen besteht.

Einen solchen sachlichen Zusammenhang sah der BGH bereits durch den Nachranggrundsatz gegeben, wonach Leistungen anderer Sozialversicherungsträger den Leistungen der Sozialhilfe vorgehen. Zudem sah § 7 Nr. 2 und Nr. 3 GSiG vor, dass der Träger der Rentenversicherung und der Träger der Sozialhilfe zur Umsetzung des Gesetzes zusammenzuarbeiten und sich zu unterstützen haben.

Beim letztgenannten Argument kann man sicherlich darüber streiten, ob die in § 7 GSiG normierte Kooperationspflicht rechtlich über die rein tatsächliche Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgeht und auch den Bereich des Leistungsrechtes erfasst. Im Ergebnis kommt es hierauf nicht an, da bereits über den Nachranggrundsatz der notwendige Sachzusammenhang hergestellt wird. Da Leistungen Dritter sich unmittelbar auf die Sozialhilfeleistung auswirken, besteht insoweit eine zumindest grundlegende Beratungspflicht dergestalt, dass auf die grundsätzliche Möglichkeit solcher Leistung und die Notwendigkeit ggf. fachkundiger Beratung hingewiesen werden muss.

Ausgehend von dem durch den BGH zu entscheidenden konkreten Sachverhalt ist die Argumentation schlüssig und nachvollziehbar. Der BGH verlangt nicht, dass der Sozialhilfeträger etwaige Rentenansprüche des Leistungsberechtigten selbst prüft, sondern lediglich, dass der Leistungsberechtigte auf die Möglichkeit solcher Ansprüche hingewiesen und zu weiteren Beratung an den Rentenversicherungsträger verwiesen wird. Diese Vorgabe kann der Sozialhilfeträger selbstverständlich ohne Weiteres umsetzen.

Der Nachranggrundsatz gilt allerdings nicht nur gegenüber Leistungen der Rentenversicherung, sondern gegenüber allen Ansprüchen des Leistungsberechtigten, gleich, ob sie öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sind.

Auch wenn bereits das Spektrum der möglichen vorrangigen öffentlich-rechtlichen Leistungen sehr weit gefasst ist, ist es hier zumindest dem Grunde nach denkbar, dass die vom BGH geforderte Beratung sichergestellt werden kann. In Betracht käme bspw. ein standardisiertes Hinweisblatt, auf dem alle in Betracht kommende Ansprüche und ihre grundlegenden Voraussetzungen aufgelistet sind.

Beim Bereich der zivilrechtlichen Ansprüche wird allerdings das Maß des Leistbaren überschritten. Das Spektrum der möglichen Ansprüche – angefangen vom Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich über den Schenkungsrückforderungsanspruch und den erbrechtlichen Anspruch bis hin zum Schadensersatzanspruch – ist derart weitgefasst, dass ein standardisiertes Hinweisblatt den Umfang eines kleinen Buches hätte.

Selbstverständlich ist jeder Sozialhilfeträger schon aus eigenem Interesse bemüht, vorrangige Ansprüche zu erkennen und zu verwirklichen. Allein aufgrund der Komplexität der betroffenen Rechtsgebiete kann dieses jedoch nicht immer gelingen. Während etwaige Fehler in der Sachbearbeitung bisher maximal einen Eigenschaden darstellten, eröffnet die Rechtsprechung des BGH zusätzlich das Risiko, dass sich der Sozialhilfeträger nun auch Schadensersatzansprüchen des Leistungsberechtigten ausgesetzt sieht. Erlangt der Leistungsberechtigte vom Fehler des Sozialhilfeträgers Kenntnis, könnte er je nach Einzelfall argumentieren, dass er, wenn er auf den jeweiligen Anspruch rechtzeitig hingewiesen worden wäre, diesen selbst durchgesetzt und damit die Sozialhilfeleistungen übersteigende Mittel erlangt hätte.

Ein weiteres Problem birgt die Rechtsprechung des BGH bei solchen Ansprüchen, für die nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Nachranggrundsatz in bestimmten Fällen nicht oder nur eingeschränkt gilt. Hierzu zählen bspw. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern. Der Unterhaltsanspruch geht nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII überschreitet. Gleichwohl muss der Sozialhilfeträger mit Blick auf den Nachranggrundsatz zumindest eine erste Prüfung vornehmen, ob Anhaltspunkte bestehen, die die Vermutung des § 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII widerlegen könnten. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass § 94 Abs. 1a SGB XII nur den Anspruchsübergang, nicht aber den Unterhaltsanspruch an sich betrifft. In der Praxis wird es daher häufiger vorkommen, dass ein Leistungsberechtigter materiell-rechtlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Kindern besitzt, der mangels Erreichens der Jahreseinkommensgrenze aber nicht auf den Sozialhilfeträger übergeht. In einer solchen Situation könnte ein Leistungsberechtigter im Einzelfall – aufgrund welcher Motivation auch immer – aber ein Interesse daran haben, den Unterhaltsanspruch selbst durchzusetzen.

Würde man die Rechtsprechung des BGH weiterführen, könnte man zu der Auffassung kommen, dass vor diesem Hintergrund die Pflicht des Sozialhilfeträgers besteht, den Leistungsberechtigten immer auch auf etwaige eigene Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern hinzuweisen. Abgesehen davon, dass ein solcher Hinweis in der Mehrheit der Fälle wohl eher als Einmischung in innerfamiliäre Angelegenheiten verstanden würde, wäre dies jedoch nur schwerlich mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar.

Es bleibt abzuwarten, ob der BGH auch zukünftig an der weitgefassten Hinweis- und Aufklärungspflicht des Sozialhilfeträgers festhalten und seine Rechtsprechung insoweit weiter konkretisieren wird. In der zivilgerichtliche Instanzenrechtsprechung ist die Annahme einer besonders weitgefassten Hinweis- und Aufklärungspflicht des Leistungsträgers bisher nur vereinzelt aufgegriffen worden13.

Abzuwarten bleibt aber auch, ob das BSG die Rechtsprechung des BGH übernehmen und die Hinweis- und Aufklärungspflicht auch im sozialrechtlichen Kontext ausweiten wird. In seiner Entscheidung vom 3. 7. 2020 hat das BSG die Entscheidung des BGH zumindest bereits zitiert14.

 

Anmerkungen

1             Dr. Torsten Gühlstorf ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Huxholl – Gühlstorf, Rechtsanwälte, Hannover (www.huxholl.com).
           M. w. N. BSG, 18. 1. 2011 – B 4 AS 29/10 R.
3             M. w. N. BSG, a. a. O.
           BSG, 8. 2. 2007 – B 7a AL 22/06 R. Hiernach war die Bundesagentur für Arbeit verpflichtetet, einen Arbeitssuchenden auf die Möglichkeit
              von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer hinzuweisen.
5            Bspw. BSG, 5. 8. 1999 – B 7 AL 38/98 R sowie Urteil vom 22. 10. 1998 – B 5 RJ 56/97 R.
6             BSG, 14. 11. 2002 – B 13 RJ 39/01 R.
7             BSG, 16. 12. 1993 – 13 RJ 19/92. Zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz: BSG, 10. 12. 2003 –B 9 VJ 2/02 R.
8             BSG, 27. 7. 2004 – B 7 SF 1/03 R.
9             Vgl. bereits BSG, 18. 8. 1983 – 11 RA 60/82 R.
10           BGH, 11. 3. 2021 – III ZR 27/20.
11           BGH, 2. 8. 2018 – III RA 466/16.
12           Die maßgeblichen Regelungen des GSiG wurden zum 1. 1. 2005 als Viertes Kapitel in das SGB XII übernommen.
13           Bspw. LG Dessau-Roßlau, 17. 5. 2019 – 4 O 658/17.
14           BSG, 3. 7. 2020 – B 8 SO 2/19 R, Rdnr. 33.
 
Quelle:
Zeitschfrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 12/2021, S. 269-271