Durch das GEIG wird eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden umgesetzt. Betroffen sind von den Neuerungen sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude.
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst nach dem Gesetz eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.
Neubauten
Beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen innerhalb oder an das Gebäude angrenzend, muss jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Handelt es sich bei dem Neubau um ein Nichtwohngebäude, welches über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder daran angrenzend verfügt, so muss mindestens jeder dritte Stellplatz über eine Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Stellplatz über einen Ladepunkt verfügen.
Renovierungen
Wird ein Wohngebäude einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst und sind mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder daran angrenzend vorhanden, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Platz mit der Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird.
Die Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn innerhalb des oder an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen hat nach den gesetzlichen Regelungen zur Folge, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur versehen werden muss und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. Gänzlich unabhängig von einer Renovierung hat der Eigentümer bereits bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Parkplätzen im oder angrenzend an das Gebäude dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
Ausnahmen
Eine Ausnahme der oben genannten Vorschriften ist unter anderem dann vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Ebenso gelten Ausnahmen für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und von Ihnen genutzt werden.
Zusätzlich enthält das GEIG eine sog. Quartierlösung, nach welchem für Eigentümer von Gebäuden, die in einem räumlichen Zusammenhang (Quartier) stehen, die Möglichkeit gegeben ist, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen.
Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen können mit empfindlichen Geldbußen bis zu zehntausend Euro geahndet werden.