Teil 1 des Beitrags setzte sich mit dem Mitte des Jahres vom Bayerischen Landtag beschlossenen Verzicht auf Beiträge für „Straßenausbaubeitragsmaßnahmen“ bzw. mit der Reichweite der Neuregelung auseinander. Teil 2 befasst sich mit den politischen und rechtlichen Argumenten gegen grundstücksbezogene Straßenbaubeiträge.
Grenzüberschreitende Verkehrsbewegungen
Die formal-systematische Verknüpfung von öffentlichen Gemeindestraßen und (sonstigen) kommunalen öffentlichen Einrichtungen (Art. 21 BayGO, §§ 19 f. HGO) führt dazu, dass die reale Einbindung lokaler Verkehrswege in das größere, überörtliche, regionale und bundesweite Straßennetz im Hinblick auf die (Re-)Finanzierung nicht angemessen erfasst wird, denn eine örtliche Abgrenzung von Vorteilen (Nutzen) und Begünstigten ist zwar angesichts der bestehenden gegeneinander abgegrenzten Gebietshoheiten unumgänglich, bleibt aber immer relativ; Verkehrsbewegungen erfolgen oft mehrfach grenzüberschreitend. Zudem dürfte der mit einer Abgabenerhebung von Verkehrsteilnehmern einhergehende Aufwand letztlich nur im Rahmen einer Verbundverwaltung überschau- und handhabbar sein. Bereits nach geltendem Recht wird dieser funktionale Zusammenhang in Art. 5 Abs. 3 BayGO, § 11 Abs. 4 HKAG aufgegriffen und werden Zweck bzw. letztlich tatsächliche Nutzung von Straßen für anderen als Anliegerverkehr als (am Ende durch sonstige Einnahmen zu deckende) Abzugsposten einbezogen.
Typisierung und Standardisierung bei Massenvorgängen wie der Abgabenerhebung (auch bei Gebühren oder Beiträgen) sind nicht per se eine Verletzung der Belastungsgleichheit und damit bei einer relevante Unterschiede angemessen berücksichtigenden Ausgestaltung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BayVerf. vereinbar. Jedoch gilt das nur dann, wenn die aktuellen Möglichkeiten und (rechtlichen) Grenzen im Hinblick auf verbesserte (technische) Datenerhebung und -zuordnung hinreichend in Betracht gezogen werden. Eine verursachergerechte Gestaltung der Straßenbaurefinanzierung sollte daher auch auf lokaler Ebene zumindest als ernsthafte alternative Regelung zu grundstücksbezogenen Abgaben-/Beitragslasten erwogen werden.
Konzeptionelle Mängel
Denn das noch in der Mehrzahl der Bundesländer geltende Recht der Straßenbaubeiträge leidet an einem grundlegenden konzeptionellen Mangel, der ohnehin eine generelle Revision der einschlägigen Bestimmungen erfordert, zumal damit ein Verstoß gegen Grundrechte von zur Abgabe herangezogenen Personen, nämlich gegen Gleichheitsgrundsatz und Handlungsfreiheit verbunden ist. Sowohl bei einmaligen als letztlich auch bei wiederkehrenden Straßenbaubeiträgen soll eine „qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit“ des angrenzenden Verkehrswegs die Grundlage und sachliche Rechtfertigung einer daran anknüpfenden Beitragspflicht bilden, indem nur Anliegergrundstücke bzw. deren Eigentümer oder Erbbauberechtigte damit belastet werden, § 11 Abs. 1 S. 4, Abs. 7 HKAG; bei wiederkehrenden Beiträgen ändert bzw. erweitert sich allein der davon erfasste, aber ebenfalls wieder durch Grundstücksbezug abgegrenzte Teil der Einwohner in Abrechnungsgebieten, § 11a Abs. 2 – 2b HKAG. Diese Perspektive ist einseitig bzw. verkürzt, denn dabei bleiben unberücksichtigt die mit der jeweiligen örtlichen Lage (an einer Straße) notwendig einhergehenden und durch die von der Abgabe betroffenen Personen nicht vermeidbaren Nachteile, die für die jeweiligen Grundstücke wegen ihrer Nähe durch Verkehrsimmissionen entstehen, so dass auch das in der Folge erforderliche Abstellen auf einen Saldo des Straßen-„Nutzens“ als einer Bilanz von durch die jeweilige „Lage“ hervorgerufenen Vor- und Nachteilen nicht erfolgt...[mehr]