RICHARD BOORBERG VERLAG

×

30.09.2020

Franz Dillmann; Marco Schütz

Wer bestellt, bezahlt!

Grenzen der Aufgabenübertragung durch den Bund an die Kommunen neu gezogen

bignai - stock.adobe.com

Mit Beschluss vom 07.07.2020 (Az. 2 BvR 696/12) erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts für verfassungswidrig und stärkt die kommunale Selbstverwaltung: Neue Aufgaben verlangen neue Gelder.

BVerfG gibt Kommunalverfassungsbeschwerde von zehn Städten aus NRW statt

Das BVerfG hat das komplizierte Dreiecksgefüge zwischen Bund, Ländern und Kommunen entflochten. Es befasste sich erstmals detailliert mit dem in der Föderalismusreform 2006 eingeführten Verbot des Aufgabendurchgriffs durch den Bund und legte konkret fest, wann dieses Verbot kommunale Belastungen bei der Erfüllung einer bundesrechtlich zugewiesenen Aufgabe erfasst. Das Gericht stärkte die kommunale Selbstverwaltung und erklärte die mit Mehrausgaben verbundene Aufgabenübertragung des Bundes an die Kommunen für verfassungswidrig. Das müsse nun bis Ende 2021 durch eine Neuregelung behoben werden.

Mit dem Beschluss gab das BVerfG der Kommunalverfassungsbeschwerde von zehn Städten aus NRW, darunter Köln, Düsseldorf und Dortmund, weitestgehend statt und erklärte die §§ 34 und 34a Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) für grundgesetzwidrig, soweit sie Mehrbedarfsleistungen für Bildung und Teilhabe auf die Kommunen übertragen. Dies verletze die Kommunen in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG...[mehr]

Franz Dillmann
Marco Schütz
Quelle: