RICHARD BOORBERG VERLAG

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10.10.2019

Dr. Matthias Strohs

Wer anschafft, soll zahlen

Müssen Fußball-Profi-Klubs künftig die Polizeikosten übernehmen?

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.03.2019 in einem am 07.08.2019 veröffentlichten Grundsatzurteil über die seit längerem kontrovers diskutierte Frage (vgl. zuletzt Verf., in: PUBLICUS 2019.1 vom 17.01.2019) entschieden, wer die Kosten für Polizeieinsätze bei kommerziellen Großveranstaltungen namentlich bei Bundesligaspielen tragen soll (9 C 4/18 ).

Verfahrensgang

Das Land Bremen hatte der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) im August 2015 für ein Bundesliga-Spiel zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV im April desselben Jahres eine Gebühr über 425.000 Euro für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte in Rechnung gestellt, die später im Berufungsverfahren auf 415.000 Euro ermäßigt wurde. Dagegen hatte die DFL geklagt und in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Bremen Recht bekommen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat am 01.02.2018 im Sinne der Freien Hansestadt entschieden, jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Es hält eine Beteiligung der Profiklubs an den Kosten grundsätzlich für gerechtfertigt. Den konkreten Rechtsstreit wies das Gericht allerdings wegen eines Details an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen bestätigt, dass die für die Gebührenerhebung einschlägige Rechtsgrundlage im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht. Dem Land Bremen stehe die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung einer Polizeigebühr als Annexkompetenz zum Gefahrenabwehrrecht zu, das nach Art. 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Länder fällt. Es handle sich um kein Einzelfallgesetz. Eine landesgesetzliche Regelung, die dem Veranstalter einer gewinnorientierten Großveranstaltung, die wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung vorhersehbar erforderlich macht, zur Deckung des Mehraufwandes eine Gebühr auferlegt, sei zudem mit dem Steuerstaatsprinzip (Art. 104a ff. GG) grundsätzlich vereinbar. Die Erfüllung der vom Leistungsfähigkeitsprinzip determinierten Steuerschuld gewähre keinen Anspruch auf die unentgeltliche Inanspruchnahme besonders zurechenbarer staatlicher Leistungen. Wer zum Zwecke der Gewinnerzielung in besonderem Maße ein öffentliches Gut (hier die staatliche Sicherheitsvorsorge) in Anspruch nimmt, dürfe hierfür grundsätzlich mit einer Gebühr belegt werden...[mehr]

Dr. Matthias Strohs
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