Sachverhalt
Die S-GmbH, eine als gemeinnützig anerkannte staatlich genehmigte Ersatzschule, errichtete in den Jahren 2006 bis 2008 (Streitjahre) eine Sporthalle und einen Sportplatz. 2008 wurde die Sportanlage erstmalig teilweise für steuerfreie eigenschulische und teilweise für steuerpflichtige Vermietungszwecke genutzt. Die S-GmbH bezieht von den Schülern Aufnahmeentgelte und ein laufendes Schulgeld.
Für die Jahre 2006 und 2007 reichte die S-GmbH eine Jahressteuererklärung ein, in der keine Vorsteuerbeträge aus dem Bezug von Leistungen für die Sporthalle und den Sportplatz enthalten waren. Erst mit Abgabe der USt-Erklärung 2008 reichte sie geänderte Erklärungen für 2006 und 2007 sowie eine erstmalige Erklärung 2008 ein, in denen Vorsteuerbeträge enthalten waren.
In den geänderten Steuererklärungen ging die S-GmbH aufgrund einer Jahresbetrachtung von einer steuerpflichtigen Verwendung von 77,34 % aus. Diesen Anteil berechnete sie, in dem sie einen täglichen Zeitraum von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr in eine vorsteuerschädliche Nutzung durch die Schule von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr in den Schulzeiten und die gesamte verbleibende Zeit (15:00 Uhr bis 22:00 Uhr in der Schulzeit und 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Wochenenden und in den Ferienzeiten) für die Vermietung aufteilte.
Das Finanzamt vertrat zunächst die Rechtsaufassung, dass es für 2006 und 2007 an einer rechtzeitigen Zuordnungsentscheidung fehle und in der tatsächlichen Nutzung ab 2008 durch steuerpflichtige Vermietung eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15 a UStG anzunehmen sei, und gewährte den Vorsteuerabzug entsprechend den tatsächlichen Verwendungsverhältnissen im ersten Jahr (2008) von 6,6 % für den Sportplatz und 0,87 % für die Sporthalle. Später – u.a. nach Durchführung einer Außenprüfung für die Folgejahre (2009 bis 2013) – erkannte jedoch das Finanzamt einen anteiligen Vorsteuerabzug ausgehend von einer außerschulischen Auslastung von 70 % abzüglich der Zeiten für schulische Sonderveranstaltungen an, woraus sich insgesamt ein abziehbarer Vorsteueranteil von 55 % in allen Streitjahren ergab. Es sei nicht die abstrakt mögliche, sondern die realistisch zu erwartende Vermietungszeit zugrunde zu legen.
Die S-GmbH macht jedoch geltend, ihr sei ein weiterer Vorsteuerabzug zu gewähren. Die Klage, mit der die S-GmbH eine Erhöhung von 55 % anerkannter Vorsteuern auf 76 % begehrte, wies das erstinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.4.2016, EFG 2016 S. 1032) jedoch ab...[mehr]