RICHARD BOORBERG VERLAG

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13.07.2020

Michael Heinrich

Vorschläge der EU-Kommission zum Wiederaufbaufonds

Die coronare Überdehnung der europäischen Verträge

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Die EU-Kommission glaubt offenbar, eine rechtliche Basis gefunden zu haben, um das Verschuldungsverbot der EU angesichts der tiefen Krise zu umgehen und so den stattlichen Betrag von 750 Mrd. € durch Emission von langlaufenden und nationalstaatlich garantierten Anleihen auf den Kapitalmärkten einwerben zu können.

Ist alles erlaubt, was nicht verboten ist?

Eigentlich heißt es in Artikel 310 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) klar: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

Selbst wenn man als dies als nur formellen Haushaltsausgleich (analog zu Art. 110 GG) und nicht als materielles Verbot einer Schuldenaufnahme interpretiert, ist dies noch keine hinreichende Grundlage für eine auch nur partielle Kreditfinanzierung des EU-Haushalts.

Anders als seine historischen Vorgänger sah der EWG-Vertrag von Beginn an keine explizite Ermächtigung zur Anleihebegebung der Gemeinschaft vor. Diese Situation stellt sich bis heute weitgehend unverändert dar. Andererseits wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vertrag Anleihen auch nicht ausdrücklich aus dem Kreis der haushaltsmäßigen Finanzquellen ausnimmt....[mehr]

Michael Heinrich
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